und das Katasteramt zumindest Besitzer bekannt geben. Ob die von Pachtverhältnissen wissen, weiß ich nicht.
Gruß Clas
Nee, in der Regel nicht!
und das Katasteramt zumindest Besitzer bekannt geben. Ob die von Pachtverhältnissen wissen, weiß ich nicht.
Gruß Clas
Nee, in der Regel nicht!
Wen es dazu interessiert...
Moin Robert,
es geht doch aber genau darum, die Bewirtschafter vor der Tat zu informieren....
Achso. Hmmh, dann vielleicht doch über die Landwirtschaftskammer, LaWi-Beratungsstellen, Bauern-Zeitungen oder Bauern-Verbände oder ähnliches. Die Adressen der Bewirtschafter von irgendeinem Amt zu verlangen und als Grund zu sagen, ich will denen einen Brief schreiben, damit sie Thiacloprid nicht mehr ausbringen sollen, da wage ich zu bezweifeln, das sich das entsprechende Amt darauf einlässt und die Adressen rausrückt.
Zitat...Nur werden sie dann ja von den neuen Grenzwerten nichts gewusst haben und sich genau hinter die zugelassene Anwendung zurückziehen, da ihnen ja die Möglichkeit, damit anderen Schaden zuzufügen, nicht klar war...
Unwissenheit schützt aber nicht vor rechtlicher Verantwortung. Wer andere schädigt, hat diese zu entschädigen, egal ob er wusste, das er diese andere schädigt, oder nicht. Evtl. kommt er im strafrechtlichen Sinne um eine Strafe drumrum (wegen nicht vorsätzlich oder so), aber eine Entschädigung des Geschädigten ist trotzdem fällig. So mein rudimentäres Rechtsverständnis aus einem Semester Jura-Grundlagen und knapp 10Jahren Juristen-Mitbewohner-Dasein.
Grüsse, Robert
Zur Klarstellung: Wir haben durch die neue Restmengenhöchstgrenze (RHG) erstmals juristische Erleichterung: Wir müssen - anders als bei den "klassischen" Spritzschäden - nicht mehr dem einzelnen Landwirt nachweisen, daß er gegen die Anwendungsvorschriften verstieß.
Auch bei Spritzungen unter formeller Einhaltung der Vorschriften ist die neue RHG nicht einhaltbar. Es reicht daher aus, lediglich nachzuweisen, daß überhaupt Thiacloprid ausgebracht wurde. Dazu genügt die Pflichtdokumentation der Landwirte - Imker muß also nicht mehr probensammelnd durch seinen Flugkreis hetzen. Ist der RHG überschritten, haftet jeder Ausbringer im Flugkreis gesamtschuldnerisch - also unabhängig davon, ob sein Rapsfeld groß, klein, nahe oder weiter weg vom Bienenstandort liegt.
Fairneß- und sicherheitshalber sollte jeder Imker die Landwirte seines Flugkreises (10 km Radius analog dem Sperrbezirk beim Brand in der Zuckerfabrig Uelzen) vorher auf die neue RHG-Situation hinweisen. Das kann ich allen nur dringend nahelegen. Wer das versäumt, soll bei Sperrung seines Frühtrachthonigs oder juristischen Tricksereien der Gegenseite dann nicht jammern, sondern ehrlich bekennen: mea culpa und bei seinen nach Anwendungsvorschrift (LD 50 und subletal) geschädigten Bienen Buße tun.
Zur Klarstellung: Wir haben durch die neue Restmengenhöchstgrenze (RHG) erstmals juristische Erleichterung: Wir müssen - anders als bei den "klassischen" Spritzschäden - nicht mehr dem einzelnen Landwirt nachweisen, daß er gegen die Anwendungsvorschriften verstieß.
Hast du da jetzt Rechtssicherheit? Hat dir das jemand bestätigt?
Bislang klang es bei dir eher wie "deinem juristischen Verständnis nach..."
Oder bist du gar selbst Jurist?
Das wurde von einem Juristen geprüft. Endgültige "Rechtssicherheit" hat der Geschädigte natürlich erst nach Beendigung des Streites. Wer Vorsorge treffen will, soll und muß Proben nach dem empfohlenen Verfahren sichern. Davon soll sich niemand abhalten lassen.
Der Austausch unterschiedlicher fachlicher Meinungen bzw. juristische Erfahrungen aus anderen Fällen bspw. zu Spritzschäden (obwohl nicht ganz vergleichbar) sind nach wie vor gefragt, gern auch über pN.