Ich meine, dass vor Jahren (hier im Forum?) mal ein Tipp von Mostfässern aus Italien kam?
Finde ich auf die Schnelle aber nicht.
Rühren, ohen daneben zu stehen, dass ist auch mein Anreiz. Allerdings komme ich mit 50 Liter nicht sehr weit.
Ich meine, dass vor Jahren (hier im Forum?) mal ein Tipp von Mostfässern aus Italien kam?
Finde ich auf die Schnelle aber nicht.
Rühren, ohen daneben zu stehen, dass ist auch mein Anreiz. Allerdings komme ich mit 50 Liter nicht sehr weit.
Das Rühren geht mir auch auf den Sack, aber mit 50 Liter kommt man nicht weit und dann fast € 1.800,00? Nein, danke.
Weiß jemand, wo man Edelstahlbehälter (250 bis 300 Liter), zwecks selbstbau, günstig erwerben kann?
...
Nur der Erzeuger selbst kann mit 10,7% Umsatzsteuer berechnen. Ihr müsstet also nicht nur eine Verkaufs-, sondern auch eine Erzeugergemeinschaft sein.
Es ist auch eine Überlegung die Erzeugergemeinschaft von der Verkaufgemeinschaft strikt zu trennen.
ImkerErzeugergemeinschaft verkauft Honig im Jahr für 10.000,00 brutto (inklusive 10,7% USt) an Verkaufsgemeinschaft.
Verkaufgemeinschaft zieht aus 10.000,00 € die VoSt in Höhe von € 966,58 und erhält diesen Betrag vom Finanzamt.
Verkaufgemeinschaft verkauft den Honig für 10.000,00 € brutto (inklusive 7% USt) an den Endkunden und führt dafür 654,21 USt ans Finanzamt ab.
Macht unterm Strich 966,58 VoSt abzgl. 654,21 USt = 312,37 "Gewinn" aus Steueroptimierung.
Ob das allerdings den Aufwand lohnt, muss jeder für sich entscheiden. Dies soll nur als Denkanstoß dienen ...
Aber noch mal: Was ist dann mit der genannten Regelung in UStAE Abschn. 1a.1?
Das liest sich anders.Wolfgang
Hallo Wolfgang,
ZitatEin innergemeinschaftlicher Erwerb ist bei einem Unternehmer, der ganz oder zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbsschwelle steuerbar.
Hast Du einen Vorsteuerabzug, dann greift die "Standardregelung". Erwerb aus dem Ausland? Dann muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden und der deutsche Empfänger muss die Umsatzsteuer abführen (da bei ihm steuerbar).
ZitatBei einem Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt ist liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von 12.500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird.
Die Rechnung an Imker muss also grundsätzlich mit USt aufgemacht werden (entweder mit französischer oder mit deutscher USt, Erklärung siehe oben, vgl. auch § 1a (3) Nr. 1c UStG). Zwei Ausnahmen gibt es aber:
1. Der Imker hat die Erwerbsschwelle von € 12.500,00 gerissen. Die ersten € 12.500,00 sind also vom (ausländischen Lieferer) mit Ausweis von USt zu berechnen. Nach reißen der Erwebsschwelle verlagert sich die Versteuerung vom Lieferer auf dem Empfänger/Imker. Das ist kein Wahlrecht!
2. Der Imker optiert zur Erwerbsbesteuerung. Das ist ein Wahlrecht! Dann muss der Imker ab den ersten €uro (nicht erst ab € 12.500,00) die Umsatzsteuer abführen. Das hat - wie oben schon beschrieben - den Vorteil, dass man z.B. beim Erwerb aus Dänemark nicht die dänische USt i.H.v. 25% bezahlen muss, sondern die deutsche USt i.H.v. 19%.
Das verstehe ich jetzt nicht.
Oder besser: Kannst du mir belegen, warum die Pauschalisierung beim i.g.E nicht gelten soll?
Was sollte dann die Regelung in UStAE Abschn. 1a.1?Wolfgang
Nach § 1a (3c) UStG gesteht der Gesetzgeber einem pauschalisierenden Landwirt grundsätzlich keinen i.g. Erwerb zu.
Sprich, der Lieferer muss die Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.
Nach § 1a (4) UStG kann der Steuerpflichtige aber auf die Regelungen des § 1a (3c) UStG verzichten. Sprich, er optiert. Er wird also nicht mehr wie ein Privatmann behandelt (Rechnung mit USt) sondern wie ein gewöhnlicher Unternehmer (Rechnung ohne Umsatzsteuer, da innergemeinschaftlicher Erwerb).
Abschnitt 15.10. UStAE sagt jetzt nur, dass die VoSt aus dem i.g.Erwerb schon durch die Pauschalisierung abgegolten ist.
Das die Durchschnittsbesteuerung NICHT gilt, habe ich nirgends gesagt. Im Gegenteil, Du kannst mit der Durchschnittsbesteuerung soga i.g. Erwerbe durchführen (Optieren), obwohl dies grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Diese Option gäbe es aber nur bei Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung....
Wolfgang
Bitte zeige mir die Stelle, ich finde sie nicht. Danke!
UStAE 15.10 Abs. 2
ZitatBei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und die auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).
Die VoSt kann durch die Pauschalisierung nur abgegolten sein, wenn die Pauschalisierung beim i.g.E noch gültig ist.
Du liegst da leider falsch mit Deiner Aussage.
Wolfgang, du verstehst mich falsch bzw. ich habe mich vielleicht nicht glücklich ausgedrückt.
Jörg soll nicht bei der Durchschnittsbesteuerung optieren, sondern kann die Option beim i.g. Erwerb ziehen. Sprich, er würde dann wie ein Regelbesteuerer gefüht und würde eine USt-ID erhalten. Diese ID beim ausländischen Lieferer angezeigt bedeutet, dass er die Rechnung ohne Umsatzsteuer erhält und müsste dann deutsche USt an das Finanzamt abführen.
Lohnt sich bei Imkerein in der Regel nicht. Aber wenn ein Großimker eine Schleuderstraße für sagen wir € 20.000,00 netto aus Dänemark erweibt, dann kann dieser "Trick" Steuern sparen.
20.000,00 * 25% = 5.000,00 dänische Steuer (führt der dänische Unternehmer in Dänemark ab)
20.000,00 x 19% = 3.800,00 deutsche Steuer (führ der deutsche Unternehmer - der Imker - in Deutschland ab)
Macht bei Option eine Ersparnis von € 1.200,00. Wie gesagt, lohnt sich nur bei wirklich großen Anschaffungen.
*EDIT* es wird noch komplizierter, wenn wir jetzt noch die Erwerbschwelle mit berücksichtigen. Diese müssten wir eigentlich auch mit im Auge haben.
Da Du ja diese Durchschnittssatzbesteuerung anwendest, muss also der Lieferent die Umsatzsteuer an Dich berechnen, bzw. Du sie abführen, wenn er sie nicht berechnet.Wolfgang
Die Umsatzsteuer hat grundsätzlich der Lieferer abführen, da Jörg wie ein Privatkunde gegenüber dem Franzosen aufgetreten ist.
Wenn der Franzose die Lieferschwelle NICHT überschritten hat, dann muss die französische USt in Rechnung gestellt werden.
Ist die Lieferschwelle durch den Franzosen aber überschritten, muss sich der Franzose in Deutschland registrieren und deutsche USt berechnen und in Deutschland abführen.
Da Jörg (wahrscheinlich) Durchschnittsbesteuerer ist, fällt er grundsätzlich unter die o.g. Regelung für - eigentlich - Privatkunden.
Jörg hat aber die Möglichkeit zu optieren, da er ja umsatzsteuerlich ein Unternehmer ist.
Wenn Jörg jetzt z.B. in Dänemark einkauft (25% USt) kann er auch optieren und erhält eine USt-ID. Wenn er diese ID dem dänischen (oder französischen) Lieferer mitteilt weiß dieser, dass er die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszuweisen hat. Jörg muss dann die deutsche USt (19%) abführen. Über diese Option kann man also etwas Geld sparen (19% anstatt 25% oder 20% Umsatzsteuer)
Wir lagern unsere Waben in einem Container, da gibts keinen Schimmel und kein Schwitzwasser. Ist allerdings ein größerer Container.
So wie Du. Mit den Landwirten sprechen und direkt anwandern ...
Liebhaberei hat nichts mit dem Umsatzsteuergesetz zu tun. Dieser Begriff kommt aus dem Einkommensteuergesetz.
Unter die Umsatzsteuer fällt man, wenn man umsatzsteuerlich ein Unternehmer ist. Unternehmer wird man viel schneller, als viele denken.
Aus dem UStG:
Zitat(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Erzielung von Einnamen, selbstständig und nachhaltig = Unternehmer
Wer eine Wohnung vermietet = Unternehmer im UStG
Es wird nur keine Umsatzsteuer fällig, da steuerfrei. Aber man ist dann bereits Unternehmer (im Sinne des UStG).
Es wird Honig verkauft, nachhaltig? = Imker sind Unternehmer!
Das heißt, um die Umsatzsteuer muss man sich (theoretisch) bereits ab 1 Volk Gedanken machen. Aber dafür gibts ja die 10,7% Regelung für Urproduktion. Im Forum bereits besprochen.
Einkommensteuertechnisch gehts erst ab 30 Völkern los.
Ist hier nachzulesen:
ZitatQuittungen und Lieferbescheinigungen
Die Quittungen und Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse müssen die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten.
Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben enthalten.
Vorstellen kann ich mir folgendes: Man reicht Quittungen ein bei 16 Völkern (15 Liter/Volk) über mindestens 240 Liter Diesel (16x15=240) und erhält dann maximal 240 x 0,2148 € = 51,56 € zurückerstattet.
Erfahrung nicht, hört sich aber interessant an.
Aber es werden nicht € 15,00 / Volk gewährt, sondern pro Volk 15 Liter Gasöl.
Macht pro Volk 15 Liter x 0,21480 Euro/Liter = 3,23 €
Man benötigt also mindestens 16 Völker.
Siehe auch hier
ZitatBetrieben der Imkerei wird eine Steuerentlastung für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt (§ 57 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG).
Hannover meldet auch Trachtschluss
Nur die Bienen, welche wir direkt im Wald stehen haben, sammeln noch. Die Bienen am Hausstand sind kibbelig und gehen jeder Honigspur nach, die sie finden.