Warum soll er das?
Beiträge von Henry
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Heutigen Tages hat unser Amtstierarzt Dr. Ständer die zu Schnittchen geladenen BSV informiert, daß im Landkreis Leipzig fortan keine Untersuchung vor Rückwanderungen erfolgen und auch nicht auf den Beutenkäfer und Topilaelaps untersucht wird. Es werden keine Kosten für die Herausgabe und Bescheinigung der Faulbrutfreiheit des Wandersta des erhoben. Das Formular wurde geändert und es finden sich keine von der Rechtslage abweichenden Landkreisregelungen mehr auf dem Server.
Natürlich freut mich diese Korrektur, obschon in Vergessenheit gerät, welch sinnlose Energie dieser Amtstierarzt verbraten hat, seine absdruse Position ein Jahr lang gegen den Landesverband Sächsischer Imker, einzelnen Betroffenen und auch behördenintern zu verteidigen. Vergessen auch der Aufwand, den Landesverband und viele Beteiligte vom Staats- bis ins Bundesministerium und auch das FLI hatten, bis vermutlich der Landrat die entscheidende Bremse trat.
Wir sind jetzt wieder ein normaler faulbrutfreier Landkreis mit Belegstelle und ganz normalem Wanderverfahren. Alle Nachbarn können wieder mit ganz normalen Seuchenfreiheitsscheinen ein- und ununtersucht wieder auswandern. Kostenfrei.
Ich danke auch hier allen Mitstreitern.
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Ihr bringt Einiges durcheinander. Hier ging es um §1a und der ist ganz genauso auszulegen, wie er geschrieben steht. Wer sein Bienenhaltung 2001 in Beiersdorf im Muldentalkreis angezeigt hat, kann nicht bestraft werden, wenn 2014 seine Bienen in Burkhardshain im Landkreis Leipzig stehen, weil ein Umzug oder die Hinzunahme eines Standes dort (selber Landkreis, damals wie heute) nicht erneut angezeigt werden muß. Auch wenn der "Umzug" innerhalb des inzwischen kreisreformierten Großkreises erfolgte, entsteht keine neue Meldepflicht, da die Bienenhaltung nicht erneut begonnen wird, bloß weil sich Kreise und damit Veterinärbezirke neu mischen.
Mit §5 hat das nichts zu tun.
Wer dauerhaft die Bienen in den Nachbarkreis verbringt ist ebenfall nicht meldepflichtig, sondern es obliegt der Aufmerksamkeit der Behörde, daß er seinen Schein nach §5 nicht zurückfordert. Auch im Nachbarkreis beginnt der Imker nicht mit der Bienenhaltung. Er setzt sie fort.
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ich, ... fände es insofern überhaupt nicht verwerflich, dem Vet entsprechende Mitteilungen zu machen.
Besten Dank
Es ist Dir ja unbenommen, Meldungen zu erstatten, so viel und so oft Du willst. Und es ist durchaus sinnvoll, dem Veterinäramt alle zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zu geben. Zu diesen Meldungen kannst Du - ohne Faulbrutsperrbezirksanordnung - aber eben nicht gezwungen werden, jedenfalls nicht mit einem Bußgeld. Und Du bist eben gerade nicht verpflichtet, Meldung zu machen, wenn Du Deine Ableger nicht mehr im Garten der Eltern Deiner Verlobten aufstellen willst, sondern das jetzt in dem Deines Schwiegervaters tun willst.
Wir haben in Deutschland einige Freiheiten, die langsam von oben eingeengt und eingeschränkt werden, weil die Ämter das "Warum" ihres Handels vergessen und auf das "vorgeschrieben" abstellen, was sie auch noch überziehen. Behörden an sich sind Dienstleister. Sich von Behörden gängeln zu lassen und in Angst vor Kontrollen oder versäumten Pflichten zu imkern, vergällt dieses wichtige Hobby. Deshalb muß man sich wehren - nicht um der Behörde das Arbeiten sinnlos schwer zu machen, sondern um sich die Freiheiten zu erhalten..
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Bei uns im Kreis besteht nur die Pflicht die Bienenhaltung zu melden und das wars. Kann jederzeit innerhalb vom Kreis meine Bienen umstellen wie ich will und kann die Völkeranzahl jederzeit erweitern oder verringern ohne das ich das melden muss.
Gruß Rolf
Neee, du musst alle Bewegungen , auch innerhalb eines Kreises, und auch des Verfügungskreises des Veterinärs melden.
Alle(!) Bewegungen sind zu melden!
Das ist Unfug! Bitte benenne den Kreis und vor allem die Rechtsgrundlage, auf der diese Meldungen erfolgen sollen. Nur weil es ein Vetamt wünscht, muß mans noch lange nicht machen. Wenn das Amt dann auftrumpft bekommt es vom Amtsrichter auf die Nase.
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Im leider eskalierten Konflikt mit dem LÜVA Leipzig Land hat gestern das Amtsgericht Grimma das Bußgeldverfahren gegen ein Imker aus Beiersdorf im Wesentlichen zu Lasten der Staatskasse eingestellt und in der müdlichen Verhandlung, zu der der Sachgebietsleiter Tierseuchenbekämpfung (der auch als Vertreter der Behörde mit Bestrafungsinteresse auftrat) 7 Zeugen benannte in der mündlichen Begründung klargestellt, daß es keine straf- oder ordnungwidrigkeitenrechtliche Grundlage für die Sanktionierung von angeblichen Meldeverstößen nach §1a gibt, wenn Standorte nach der Erstmeldung verlagert werden oder hinzukommen. Der Vorsitzende Richter, der die durchaus emmotional vom Zuschauerbereich aus becleitete Verhandlung souverän und geduldig führte, hatte der Behörde den Einstellungsantrag nahegelegt und den Behörden vertreter, Herrn Dr. Ständer, darauf hingewiesen, daß zu §1a und einer Pflicht, Bienenbewegungen zu Melden, keinerlei Entscheidungen in der Datenbank zu finden seien und ihn gebeten, solche Entscheidungen anzuführen, so sie ihm bekannt seien. Auch die Behörde selbst konnte keine derartige Entscheidung benennen (obschon sie leider unwiedersprochen Bußgeldbescheide dazu erläßt). Darauf hat der Richter gegen den Willen des Behördenvertreters und mit Zustimmung der Betroffenenanwaltes, der als Bruder auf Geltendmachung seiner Kosten verzichtete, das Verfahren selbst eingestellt.
Es steht also fest, Bußgeldbescheide auf Grund §1a BienSeuchV nur rechtsbestand haben könne, wenn gegen die Pflicht zu einer Erstmeldung, bei oder vorm Beginn der Bienenhaltung, verstoßen wurde.
Eine Kostenentscheidung, gegen Kosten beider Rückgabe der Seuchenfreiheitsbescheinigung, wurde bereits vorher im Widerspruchsverfahren zu Lasten der Staatskasse aufgehoben.
Nebenbei wurde festgestellt, daß Bienen kein Vieh nach der Viehverkehrsverordnung sind, da dort Vieh im §26 ab- und ausschließend aufgezählt wird. Folglich sind sämtliche Bußgelder und Auflagen für Imker, die diese Verordnung zur Begründung heranziehen, rechtswidrig.
Aktenzeichen folgt, wenn die schriftliche Begründung der Einstellung vorliegt.
Eine Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden ist sinnvoll! Sie kann von diesen nur eben nicht erzwungen werden. Das klarzustellen war mein Anliegen.
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AS wirkt auch in die gedeckelte Brut - nicht so gut wie auf die freie Milbe - aber eben doch.
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Nochmal zu 1.
Na wenigstens richtig rechnen kannst Du. Eine Beute die mit einem Schied auf 6 Waben eingeengt und deren Raum auf 6 Waben eingeschränkt ist, wird nicht als ganzer Raum behandelt, sondern nur der Teil in dem die Waben stehen oder hängen. Du kannst jedoch gerne weitere Korinthen kacken und ich würde dann anmerken, daß Du in leeren Räumen keine Oberträger hast, das Schwammtuch aufzulegen. Hast Du welche sind auch Waben da. Sind Waben da, kann man leicht rechnen. 2 ml pro Wabe.
Hier behauptet Henry das Gegenteil - oder verstehe ich es falsch? Ich bin verwirrt...
Ich ging von Vollschieden aus, die den ganzen Raum abtrennen oder ausfüllen. Blindwaben oder bodentiefe Schiede vom 3er Boden.
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Bitte analysiert mal die Stichprobenanforderung, die folgendermaßen formuliert ist:
1. weniger als 10 Völker: alle untersuchungspflichtig
2. 10 bis 50 Völker: 10 bis 25 Völker untersuchungspflichtig
3. mehr als 50 Völker: mindestens 25 Völker bis maximal 20% der Völker untersuchungspflichtig
und sagt mir, bitte wieviele Völker zu untersuchen sind für die Zahlen 25, 50, 75 und 130 und die Zeit, die Ihr gebraucht habt, das zu ermitteln.
Beispiel für 60 Völker:
= mehr als 50 --> min. 25, aber max. 20% = 12 in 28 Sekunden oder doch 25, ich grübel noch ...
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sänk yu for säing dis
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... dann bastelt halt wieder Bißchen rum, statt zu reklamieren. Eine Beute, bei der der Bee-Space nicht stimmt gehört in den Müll-Space.
Unterhalb der Rähmchen in der Segeberger ist so viel Luft, daß dort sogar zwei Metallabsperrgitter eingelegt werden können. Das Spalt-Maß bezieht sich auf den Innenrand der aufgesetzten Beute. Die Auflageschiene gibt exakt die Höhe des Rähmchenohres her. Wird dickeres Oberträgermaterial verwendet, müssen die Ohren entsprechend verjüngt bzw. ausgefräst sein. Wird ein zu dicker Oberträger verwendet hebt er das Rähmchen in den Bee-Space. Unten wird dann aber wieder Platz, so daß insgesamt alles passen muß, wenn nur die gleichen Rähmchen eingesetzt werden.
Zu tief kann ein maßhaltiges Rähmchen nur hängen, wenn das Rähmchenohr dünner ist als der Platz in der Auflageschiene hoch ist. Solche Ohren wären dann allerdings zu dünn - auch zum Halten.
In dem hier beschriebenen Fall kann es wohl nur 3 Fehlerquellen geben, die allesamt eine Standardverletzung und damit einen Mangel der gelieferten Sache darstellen. NDM ist eine Norm, "Segeberger Beute" ebenso.
1. Entweder die Rähmchen schließen nicht bündig mit der Zarge ab. (Oberträger zu dick) oder
2. die Auflageschienen haben falsche Maße (unwahrscheinlich) oder
3. die Rähmchen sind nicht maßhaltig (dafür aber billig).
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Maximale Unterstützung aller Imker, die von Entscheidungen oder Verschleppungen des LÜVA Leipzig Land betroffen sind. Hilfe durch die Obmänner für Bienengesundheit und den Rechtsobmann. Und die tun schon was aktuell, brauchen aber jeden möglichen und vor Allem konkreten Angriffspunkt, also sowas wie Warte- und Bearbeitungszeiten, Ablehnungen, Kostenbescheide ... Leider spielt das Amt jedoch auf Zeit oder mit der Zeit der Imker und antwortet gern mal telefonisch, um wenig später schriftlich das Telefongespräch nachzuprotokollieren oder lädt Imker - auf deren kosten - nach Borna ein, um dort ganz genau das zu vertreten, was man bis letzten Sonntag im Netz auch nachlesen konnte (dann war's plötzlich weg )
Beschlußvorlage:
Wir bitten den LVSI auf dem Wege des Antrages um:
•Kostenübernahme/Auslage in Rechtsstreit und Eilverfahren
•Beistand durch Obmann für Bienengesundheit
•Verfahrensführung durch Rechtsobmann
•anschließende Schadenersatzverfahren
Beschlossen wurde:
Die Imker, die von Entscheidungen des Veterinäramtes des Landkreises Leipzig betroffen sind, sollen umfassende Hilfe vom LVSI erhalten!