Verstehen kann den Text und dessen Inhalt aber auch nur, wer juristisch vorgebildet ist.
Mir ist das zu anspruchsvoll.
Ja, das ist zäher Stoff. Interessant für uns dürften folgende Passagen sein:
Die versicherte Person hafte gemäß § 833 BGB, weil sich durch den Bienenstich die typische Tiergefahr verwirklicht habe. Vorliegend spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass eine Biene der versicherten Person den Geschädigten gestochen habe. Dies ergebe sich aus der unmittelbaren räumlichen Nähe des Geschädigten zum Bienenstock der versicherten Person. Der Vorfall habe sich auf dem Grundstück des Geschädigten in einer Entfernung von ca. 100 m von den Bienenstöcken der VP entfernt ereignet.
(...)
Aufgrund der Angaben der Zeugin (...), ist der Senat der Überzeugung, dass der Geschädigte von einer Biene der Bienenhalterin E. R. gestochen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der räumlichen Nähe des Geschädigten, der sich an dem ca. 15-20 Meter von den Bienenstöcken entfernten Gewächshaus aufhielt, zum Bienenhaus der Frau E. R. zum Zeitpunkt des Vorfalls (...). Die Zeugin N. hat angegeben, dass die Bienen aus dem Bienenstock der Frau R. sich auch zum Teil in unmittelbarer Nähe des Gewächshauses befanden, da sich dort unter einem tropfenden Wasserhahn eine Schale mit Wasser befunden habe, aus der sich die Bienen Wasser geholt hätten (...).
Dass der Geschädigte von einer Wildbiene gestochen wurde, erscheint dem Senat aufgrund der Umstände als äußerst unwahrscheinlich. Eine absolute Gewissheit, dass es sich bei der Biene, von der der Geschädigte gestochen wurde, um eine Biene der Halterin E. R. handelte, ist zwar nicht zu gewinnen. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist diese auch nicht erforderlich; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (...). Diesen Grad an Gewissheit hat der Senat in der Beweisaufnahme aufgrund der Angaben der Zeugin N. gewonnen. Die Frage, ob auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind, kann daher offenbleiben. Es kann daher auch dahinstehen, ob der hier zu beurteilende Sachverhalt und der dem Urteil des OLG Bamberg vom 16.09.1991 (4 U 15/01) zugrunde liegende Sachverhalt vergleichbar sind und ob hier die Sphärentheorie aus dem Mietrecht entsprechend anwendbar ist.
Der Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass Bienen auf
Sammelflug in der Lage sind, mehrere Kilometer zurückzulegen (Seite 8 Berufungsbegründung) bedurfte es nicht. Dass Bienen auf Sammelflug in der Lage sind, mehrere Kilometer zurückzulegen, kann als wahr unterstellt werden. Es ist - wie oben ausgeführt - nicht mit absoluter Gewissheit auszuschließen, dass eine nicht von Frau R. gehaltene Biene auf Sammelflug aus einem mehrere Kilometer entfernten Bienenstock oder eine Wildbiene den Geschädigten gestochen hat. Der Senat ist trotz dieser nicht mit letzter Sicherheit auszuschließenden Möglichkeit aufgrund der in der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass dies eine lediglich theoretische Möglichkeit ist, die in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere der räumlichen Nähe des Geschädigten zum Bienenstock der Frau R., nicht ernsthaft in Betracht kommt, sondern vielmehr dass eine Biene der Halterin E. R. den Geschädigten gestochen hat.