Hallo Thomas,
so ganz stimmt das nicht. Du bringst zwar auch mit dem Verschenken eines Bonbons ein Lebensmittel in Verkehr und haftest (eingeschränkt) für die Folgen des in Verkehr bringens. Du tust dies jedoch im Allgemeinen nicht gewerblich. (Etwas anderes wäre es, wenn Du z.B. Mietclown auf einem Kindergeburtstag wärst und das öfter machen würdest oder ein Teller mit selbstgemachten Keksen in Deinem Laden für die Kunden auf der Theke steht)
Und natürlich ist es nach: § 8 LMBG - Verbote zum Schutz der Gesundheit - sowieso verboten
1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen;
2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen;
Die Regelungen die sich aus den von Dir angesprochenen Bundes- und Landesverordnungen ergeben, beziehen sich fast ausschließlich auf das gewerbsmäßige in Verkehr bringen. Und zu "gewerbsmäßig" gibt es jeweils dort oder in den Durchführungsbestimmungen wieder Definitionen.
Lebensmittel die gegen die Regelungen hergestellt wurden, dürfen nur nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden. (Beispiel: Du darfst Marmelade kochen, wie und woraus Du immer willst. Und Du darfst sie verschenken oder sogar verkaufen solange das nicht gewerbsmäßig erfolgt und Du nicht gegen §8 verstößt)
Je nach Regelung und Verordnung beruht die Gewerbsmäßigkeit auf dem Erfülltsein manchmal nur einer der folgenden Bedingungen: (es gibt weitere)
- regelmäßig (immer auf dem Weihnachtmarkt),
- selbständig (ich bestimme was in den Honig kommt),
- planmäßig (ich richte Alles so ein, daß die Honigsorten getrennt geschleudert werden)
- wiederholt (nu - das erklärt sich selbst ),
- der Gesamtverkaufserlös einen bestimmten Betrag übersreitet (das' ja auch klar )
- mit Gewinnerzielungsabsicht (gilt auch langfristig, z.B. Honig an Neukunden verschenken),
- neuerdings auch Sponsoring (das Kinderheim bekommt 50kg Rapshonig, egal wie und warum),
- auf Dauer angelegt (beim Imkern geht das wohl nicht anders),
- öffentlich zugänglich (Laden- oder Hoftür, auch mit Klingel, reicht, weil auch Fremden Einlaß gewährt wird)
Ich hab' die gesetzlichen Regelungen nicht gemacht und will auch nicht behaupten, daß ich sie in allen ihren landesspezifischen Unterschieden überblicke und gutheiße, aber gerade wenn ich mal nicht an Honig und Pollen sondern vielleicht an frisch geschossenes Wild, Hackfleich, Mixgetränke, Pilze, Hautcremes und Döner denke, finde ich die Regelungen mindestens in weiten Teilen schon sehr sinnvoll.
Und ganz abschließend, die Abgabe von Honig an Dritte ist nach Lebensmittelrecht in aller Regel gewerbsmäßig, auch wenn die (Hobby-)Imkerei selbst nach steuerlichen Richtlinien nicht als gewerbsmäßig gilt, (die Abgabe von Bonbons an Nachbarkinder in aller Regel nicht, zum Glück für die Nachbarskinder )