Es gibt nicht wenige Imker/innen, die Bienenvölker "vermieten". Der BFH (Beschluss vom 12.11.2020, V R 22/19, veröffentlicht am 15.4.2021) hat jetzt (nicht speziell für Bienen, sondern für "Vieheinheiten" allgemein) geurteilt, dass das nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt.
Aus der Urteilsbegründung:
1. Die Überlassung von Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenstände.
2. Es liegt damit auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor.
Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt nicht für solche Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mittel beziehen.
Die Überlassung von Vieheinheiten fällt weder unter "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh" (Anhang VIII Nr. 4 zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL) noch unter die "Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken" (Anhang VIII Nr. 5 zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL). Die Überlassung der Vieheinheiten ist auch keiner der aufgeführten Leistungen vergleichbar, denn sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion.
Es gilt also der Regelsteuersatz (19%).
Hinweis: Innerhalb der 4.000-Euro-Grenze für Nebenleistungen (Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung) ist die Durchschnittssatzbesteuerung aber möglich. Dieses Jahresgrenze gilt ausdrücklich für "die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen" (UStAE 24.6). Das sollte hier der Fall sein.