Imkerei gehört zur Landwirtschaft - egal, ob Berufs-, Nebenerwerbs- oder Hobbyimkerei. Manche Handlungen an Tieren lassen sich eben nicht allein durchführen. Tierhaltung/Versorgung von Tieren gilt als triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen (s. Klarstellung BMUL und StMELF #7). So wie Kühe oder Schafe ab und zu auf eine neue Weide geführt werden müssen, so stellen Imker ihre Bienen in eine bestimmte Tracht.
Die Probenahme für FKP läßt sich unter Einhaltung der Corona-Hygieneregeln problemlos durchführen: Imker öffnet das Bienenvolk und entnimmt die vom BSV aus 2 m Entfernung benannte Wabe, stellt sie ab und entfernt sich um 2 m, BSV entnimmt Probe usw.
Nur bei individuell angeordneter Quarantäne müssen individuelle Lösungen mit den zuständigen Behörden gesucht werden (Vertreter für den Imker bzw. den BSV bestimmen - je nachdem, wer von Quarantäne betroffen ist).
Die Frage ist also nur noch, wie der Imker bei evtl. Kontrollen seine imkerliche Tätigkeit nachweisen kann, z.B. durch Mitführen einer aktuellen Gebührenbescheinigung der Tierseuchenkasse als Beleg für die Bienenhaltung oder andere nachvollziehbare Dokumente (wie Vorlage der Bestätigung der angemeldeten Wanderung durch die zuständige Behörde) und die entsprechende Arbeitsausrüstung.
Sollte das bei einer Kontrolle nicht überzeugen, so wäre auf Ausnahmegründe zu verweisen, z.B.:
Der Umgang mit den Bienen zählt auch zum Arbeiten, was ja sogar in nicht systemrelevanten Bereichen ausdrücklich gestattet ist (Weg zur Arbeit). Zu dieser Arbeitspflicht gehören einerseits die Gebote i. S. einer artgerechten Tierbetreuung (§ 2 Tierschutzgesetz) und andererseits vorbeugende Maßnahmen des Tierhalters zum Schutz vor Tierseuchen (§ 3 TierGesG und § 4 BienenseuchenV) - somit letztlich also sogar das Verhindern bzw. Einfangen von Schwärmen.
Wenn das alles bei einer Kontrolle nicht überzeugen sollte: Bienen als Haustiere (§ 2 Nr. 3 Buchstabe a) Tiergesundheitsgesetz) sind entsprechend zu betreuen, resp. Imker darf mit ihnen alle 4 ... 6 Wochen 1 x wandern, so wie der Hund (sogar jeden Tag!) gassi geführt werden darf.