Das heißt für mich, wenn ich mit dem Kerzenverkauf weniger als 1/3 des Honiggewinns einfahre, gerate ich nicht in Kontakt mit dem Finanzamt, richtig?
Nein, das bedeutet lediglich, dass die Einkünfte keine gewerblichen Einkünfte sind, sondern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Es handelt sich hier um "Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden" (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG). Hier werden die Betriebsausgaben pauschal mit 60 Prozent der Betriebseinnahmen angesetzt (Nr. 3 Anhang 1a zu § 13a EStG). Sie sind aber steuerpflichtig - auch bei nicht mehr als 30 Völkern.