Abtötungs-Anordnung durch den Amtstierarzt - Erfahrungsberichte von AFB-Bekämpfungen im Winter gesucht!

Werbung
  • Guten Abend.


    Von meiner Seite her, kann ich nur sagen:


    Nehmt die AFB (Faulbrut) nicht auf die leichte Schulter.


    Mein Tal, war über Jahrzehnte, Faulbrut Sperrbezirk....Böse Zungen, redeten von 100 Jahre Faulbrut.


    Ich war damals, auch mit einem Bienenstand betroffen.


    Vergesst, irgendwelche Sanierung, über den Kunstschwarm, oder etwas anderes....Hilft vielleicht 1-2 Jahre. Danach "knallts" wieder.


    Erst mit einer radikalen Vorgehensweise, wurde die AFB bei uns, nun zur "Geschichte".


    Man kann sich nun, mit einem Anwalt, der Abtötung, entgegenstellen.....Aber ehrlich gesagt:

    Damit schadet man sich nur selber.


    .....Bei AFB. Abräumen....Sauber machen, und neu starten. Auch wenn es das Gesetzt, nicht so "Streng" sieht. Zumindest, gäbe es da bei mir (aus Erfahrung) keine Kompromisse....So schade es um die "vermeindlich" gesunden Bienenvölker ist.


    Lg Sulz.

  • Werbung
  • Also ich kenne beides - Fälle, in denen die Sanierung versagte und welche, in denen sie erfolgreich war. Letzteres überwiegt ganz klar. Aber die Leute müssen natürlich die Sanierung auch beherrschen oder Unterstützung dabei bekommen.


    Und ja, der Vet darf einfach auf das Grundstück, dieses Amt hat sogar schon Türen aufbrechen lassen um einen toten Hund einschläfern zu lassen (Kein Witz: https://www.tagesspiegel.de/be…ngst-tot-ist-6902890.html).


    Aber: Man muss ihn dabei nicht unterstützen. Gerade wenn das Recht auf schriftlichen Bescheid und Zeugenbeistand untersagt wird, würde ich mich da lieber zurück ziehen - Der Vet hat selbst die Schwefelstreifen reingeschmissen; ohne Dose, einfach zwischen die Zargen und das kann er doch auch ohne imkerlichen Beistand.

  • In der Bienenseuchen-Verordnung steht (§ 9): "Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an."

    Daraus würde ich zunächst schließen, dass gesunde Völker am gleichen Stand nicht abgetötet werden dürfen.

    Die Frage wäre, ob ein Volk bei positiver Verprobung auf Sporen bereits als "seuchenkrank" gilt.

    1. Die Erfindung, einen Bienenstand als "epidemiologische Einheit" zu definieren, hat m.E. keine Rechtsgrundlage. BienseuchV berechtigt ausschließlich zur Abtötung seuchenerkrankter Völker, nicht eines ganzen Bienenstandes - erst recht nicht, wenn die Völker nachweislich gesund, ja nicht einmal besport (=verdächtig) sind! Das Vorgehen ist m.E. vorsätzlicher Amtsmißbrauch und strafrechtlich zu prüfen.


    2. Die Definition, wann ein Bienenvolk als erkrankt gilt, ist ganz unmißverständlich vorgegeben in der AFB-Leitlinie des fachlich zuständigen FLI S. 8 Zf. 6.2. (Zitat, dort sogar farbig hervorgehoben):

    "Ein Ausbruch der Seuche ist dann gegeben, wenn die AFB amtlich festgestellt worden ist. Dafür ist neben klinischen Symptomen im Volk der Nachweis des Erregers PAENIBACILLUS LARVAE in faulbrutverdächtigen Waben oder in Futterkranzproben erforderlich!"


    Davon klar zu unterscheiden ist der bloße Verdacht auf AFB (Zitat aus Leitlinie S. 6 Zf. 6.1., dort ebenfalls farbig hervorgehoben):

    "Ein Verdacht liegt vor, wenn ein Volk entweder klinische Symptome zeigt oder die bakteriologische Untersuchung einer Futterkranzprobe einen positiven Erregernachweis ergeben hat oder andere Hinweise einen Ausbruch vermuten lassen (länderspezifische Ausführungen sind zu beachten)."


    Die präzise Definition von bloßem Verdacht (Klinik oder Labornachweis) und Ausbruch (Klinik und Labor, bezogen auf das Bienenvolk, nicht den Bienenstand) ist wichtig für die Rechtsfolgen: Bei Verdacht darf der AVet keine Tötung anordnen (§ 7 BienSeuchV), der Imker darf nach wie vor seinen Stand betreten usw.


    Wenn ich Richter wäre, würde ich dem betreffenden AVet zusätzlich zur möglichen Strafe wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) die Auflage erteilen, an einer amtlich anerkannten Qualifizierungsmaßnahme in der Veterinärfachrichtung Bienen, speziell zu AFB teilzunehmen. Dabei würde er lernen (müssen), daß jedes gesunde Bienenvolk in Selbstisolation lebt und daß der Ansteckungsweg bei Bienen ganz anders verläuft als bei den sonstigen Tieren seines Amtsbereiches.

  • Also ich kenne beides - Fälle, in denen die Sanierung versagte und welche, in denen sie erfolgreich war. Letzteres überwiegt ganz klar. Aber die Leute müssen natürlich die Sanierung auch beherrschen oder Unterstützung dabei bekommen.


    Und ja, der Vet darf einfach auf das Grundstück, dieses Amt hat sogar schon Türen aufbrechen lassen um einen toten Hund einschläfern zu lassen (Kein Witz: https://www.tagesspiegel.de/be…ngst-tot-ist-6902890.html).


    Aber: Man muss ihn dabei nicht unterstützen. Gerade wenn das Recht auf schriftlichen Bescheid und Zeugenbeistand untersagt wird, würde ich mich da lieber zurück ziehen -

    Dienstaufsichtsbeschwerde. Ggf. von nicht direkt Betroffenen, wenn sich die Imker, deren Völker es getroffen hat, eher defensiv verhalten.

  • Dienstaufsichtsbeschwerde.

    Nun ja: Wie sagen die Fachleute über Dienstaufsichtsbeschwerden: formlos, fristlos und fruchtlos. Das gilt umso mehr, wenn es in der Sache Rechtsbehelfe gibt.

    Der einzige Vorteil ist, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde auch von Personen eingereicht werden kann, die nicht in ihren Rechten verletzt wurden.

    I never loose - either I win or I learn (Nelson Mandela)

  • Das BA Pankow möchte übrigens auch Seuchenfreiheitsbescheinigungen für Bienenschwärme....ausgenommen, der meldende Imker hat sie persönlich gefangen :/


    Muss man nicht verstehen...

  • FLI S. 8 Zf. 6.2. (Zitat, dort sogar farbig hervorgehoben):

    "Ein Ausbruch der Seuche ist dann gegeben, wenn die AFB amtlich festgestellt worden ist. Dafür ist neben klinischen Symptomen im Volk der Nachweis des Erregers PAENIBACILLUS LARVAE in faulbrutverdächtigen Waben oder in Futterkranzproben erforderlich!"

    Aber da steht doch schon ein Widerspruch drin:

    • Entweder die AFB ist ausgebrochen, dann liegen klnische Symptome vor
    • oder in einer Futterkranzprobe weist man Sporen nach, dann ist die AFB aber nicht notwendigerweise ausgebrochen.

    Da steht doch, wenn eine Futterkranzprobe positiv ist, dann ist die AFB ausgebrochen. - Oder?


    Da wundert mich nicht wenn die Veterinäre das nicht verstehen oder unterscheiden können...


    Oder habe ich jetzt da was nicht ganz verstanden? Bitte klärt mich auf...

  • Dafür ist neben klinischen Symptomen im Volk der Nachweis des Erregers PAENIBACILLUS LARVAE in faulbrutverdächtigen Waben oder in Futterkranzproben erforderlich!"

    Der Kern ist dieser Satz (s.o.). Dieses Wörtchen "neben" am Anfang des Satzes verlangt, dass um AFB als ausgebrochen betrachten zu können, sowohl klinische Symtome vorliegen müssen, als auch im Labor der Nachweis der Sporen erfolgen muss. Für den Labornachweis können dabei faulbrutverdächtige Waben, oder eine Futterkranzprobe herangezogen werden.


    Ursprünglich hat man vermutlich vermeiden wollen, dass nur auf den Augenschein der Brutuntersuchung Völker abgetötet werden, bei ERIC II haben wir heute oft Sporen vorliegen, bevor Klinik zu beobachten ist.


    Als Zusammenfassung:

    Für einen AFB Ausbruch (Klinik UND Labor) müssen beide Kriterien vorliegen.

    Solange nur eines von beiden (Klinik ODER Labor) (mathematisch exklusiv oder) vorliegt, handelt es sich nur um einen AFB-Verdacht.


    Gruß
    Ludger

  • Nun ja: Wie sagen die Fachleute über Dienstaufsichtsbeschwerden: formlos, fristlos und fruchtlos.

    Deswegen: Strafanzeige zur Prüfung bspw. von § 339 StGB. Dieser Antrag an die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei auf Prüfung, ob strafbares Verhalten vorliegen könnte, darf auch von Nichtbetroffenen gestellt werden - und es wird von Leuten geprüft, die nicht im Verwaltungsfilz angestellt bzw. unabhängig von Verwaltungsgerichten sind.


    Hier liegen m.E. starke Indizien vor:

    a) Schuldfrage - der AVet wußte sowohl vom negativen Laborergebnis, als auch von fehlenden klinischen Erkrankungszeichen.

    b) Offenbar hat er ganz bewußt und gegen die eindeutige Regel der BienSeuchV* sogar den Halter der getöteten Bienenvölker von seinem Vorgehen ausgeschlossen, ebenso weitere potentielle Zeugen (Verdunkelungsabsicht). Da müßten die ganauen Umstände geschildert werden, z.B. ob in irgendeiner Weise Druck ausgeübt wurde.


    * §§ 7 bzw. 8 BienSeuchV (Zitat):

    "Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden."

    Wenn es wirklich einen gemeinsamen Bienenstand mit mehreren Imker gab, dann fungierten die Kollegen bei imkerlichen Arbeiten allenfalls als "Vertreter" bzw. "betraute Personen" im o.g. Sinne, wenn sie den Besitzer des jeweiligen Volkes vertraten/unterstützten.

Dir hat das Forum geholfen? So kannst Du es unterstützen!
Als kleines Dankeschön gibt es das Forum in einer nahezu werbefreien Version.