@Gorgie (Zitat):
"Wir sind hier im Verwaltungsrecht, da gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage. Dort ist der Richter der beste Anwalt des Bürgers!"
Die Schwierigkeit dabei ist allerdings, dem Gericht das nötige Fachwissen in Bezug auf AFB zu vermitteln, das zudem dem sonstigen Verständnis über die Ausbreitungswege von bakteriellen Erkrankungen widerspricht. AFB wird eben nicht vom erkrankten Volk exportiert, sondern von gesunden Völkern importiert. Es ist eben nicht wie sonst, bspw. beim Schnupfen: Nicht der niesende Kranke verbreitet die Bazillen, sondern der Gesunde bricht beim Kranken ein und raubt dessen verschnupfte Vorräte aus. Die natürliche Abwehr fremder Eindringlinge funktioniert eben bei durch Krankheit geschwächten Fluglochwachen nicht mehr zuverlässig genug - die Wohnungstüre steht quasi sperrangelweit offen, die Geldscheine mit den Bazillen liegen verführerisch ohne Bewachung in Unmassen herum und laden offen zum Diebstahl ein. Ein gesundes Volk dagegen wird nicht einmal eine einzige kranke, sieche oder fremde Biene einlassen, nicht einmal mittellose Bettlerinnen bekommen eine Greencard. Überdies kann nur die Brut erkranken, erwachsene Bienen cracken Bac. larvae in ihrem Verdauungssystem (deshalb funktionieren Kunstschwarmsanierungen überhaupt).
Im vorliegenden Falle herrschte wetterbedingt noch nicht einmal Flugverkehr. Auf den Gedanken, vorsichtshalber den Verschluß der Fluglöcher anzuordnen (statt der Tötung), kam der AVet bezeichnenderweise nicht. Deshalb vermute ich, daß es ihm bei der Tötungsanordnung - wohlgemerkt nachweislich sporenfreier und nicht erkrankter Völker, noch nicht einmal verdächtiger Völker! - um ganz andere Dinge ging, als gegen AFB vorzugehen. Das wäre ebenso sach- wie rechtswidrig. Die jetzigen OWi-Verfahren können diesen Eindruck nur bestätigen, auch für ein Gericht - vorausgesetzt, man kann es dazu bringen, sich das nötige Fachwissen anzueignen und nicht nur - wie im Eilverfahren hier - vom fehlinformierten AVet schlicht abzuschreiben.