Es ist, wie ich meine, eher einfacher,
statt auf den Punkt abzuwiegen, nach oben ein Auge zuzudrücken.
Somit entspricht man der Fertigverpackungsverordnung einwandfrei
Es ist, wie ich meine, eher einfacher,
statt auf den Punkt abzuwiegen, nach oben ein Auge zuzudrücken.
Somit entspricht man der Fertigverpackungsverordnung einwandfrei
Und es geht wesentlich schneller.
Gruss
Ulrich
... Aber bei uns in der Schweiz ... Nicht die Überschreitung der Füllmenge an sich ist das Problem, sondern die Nichtverwendung einer ungenauen Waage.
Aber so genau scheinen sie es hier auch nicht zu nehmen. Bei uns im Lehrgang wurde nicht von einer geeichten Waage gesprochen, der Honigspezialist (der auch für die Goldsiegel zuständig ist) hier im Verein empfiehlt auch "nur" eine regelmässige Überprüfung der eigenen Waage bzw. eines Glases mit Honig bei Coop/Migros auf der (hoffentlich regelmässig geeichten) Obstwaage.
Hast du da was genaueres schriftliches ? Im Schweizer Bienenbuch habe ich gar nix zum Thema gefunden.
Grüsse, Robert
Hm, da hat der Honigspezialist aber einen Schmarrn geredet und im Lehrgang sollte eigentlich die Rede vom Eichgesetzt bzw dessen Gültigkeit und Verbindlichkeit für den Imker gesprochen worden sein.
Kann man z.B. hier nochmal nachlesen oder im Eichgesetz selbst
... Aber bei uns in der Schweiz ... Nicht die Überschreitung der Füllmenge an sich ist das Problem, sondern die Nichtverwendung einer ungenauen Waage.
Aber so genau scheinen sie es hier auch nicht zu nehmen. Bei uns im Lehrgang wurde nicht von einer geeichten Waage gesprochen, der Honigspezialist (der auch für die Goldsiegel zuständig ist) hier im Verein empfiehlt auch "nur" eine regelmässige Überprüfung der eigenen Waage bzw. eines Glases mit Honig bei Coop/Migros auf der (hoffentlich regelmässig geeichten) Obstwaage.
Hast du da was genaueres schriftliches ? Im Schweizer Bienenbuch habe ich gar nix zum Thema gefunden.
Grüsse, Robert
stichprobenartike Kontrollen reichen doch laut Vorraussetzungen.
Also wie hier allles wie in der "guten Praxis ". .......
Meine Lieben, ich rede von der Schweiz
da gelten deutsche Gesetze nicht so richtig wirklich. Aber vielleicht hat ja der Swissmix noch nen Link für mich
Der "Honigspezialist" meinte damit, dass man bei einer Kontrolle vorweisen muss, dass man die Gebinde überprüfen kann.
Wenn im ALDI eine geeichte Waage steht und ich mit der Geschäftsführung abgesprochen hab dass ich ab und an ein paar Gläser Honig kontrolliere, ist das in Ordnung. Nicht jedes Glas muss über die geeichte Waage. Sonst bräuchte man auch keine Abfüllanlagen.
bloß bestätigen müssten die das können.
Ich erinnere meinen Metzger jedes Jahr aufs neue daran, spätestens auf der ersten gemeinsamen Druckjagd, was er zu sagen hat, falls da wer fragt von denen.
Er mag die sehr die Leute vom Amt
Hallo Robiwahn ,
Glas voll ist für mich
Glas voll.
Ich fülle alle Gläser auf einer Waage stehend.
Ist für mich und die Gläser zuverlässig und einfach.
Entweder man (Imker ) schaut nach dem "Füllinie" des Glases, oder einfach nach der Gewichtszunahme der Füllung im Glas. VvIIEeLL eeiinffaacchheer.
Genau das sagte ich oben oder nicht?
Was sie Dir ankreiden können, ist: keine geeichte Waage zu haben. Oder keinen Zugang zu einer solchen.
Nur die Hälfte davon. Einfach etwas mehr hilft nicht gegen den Vorwurf, keine geeichte Waage zu haben.
Robiwahn Du findest die wichtigsten Infos auf der Website von Bienen Schweiz. Das PDF-Dokument «Kennzeichnung von Honig» enthält die wesentlichen Punkte. Ein weiteres PDF-Dokument enthält eine Zusammenstellung der wichtigsten gesetzlichen Vorschriften. In der Praxis genügt es aber offenbar auch bei uns, lediglich Zugriff auf eine geeichte Waage für Stichprobenkontrollen zu haben.
Juristen sind ja auch nicht ganz blöd. Die Toleranzregelung ist eine Verbraucherschutzregelung. Der braucht keinen Schutz vor einer Mehrmenge.
Legen wir die Regelung also teleologisch aus, wie die Juristen sagen, macht nur eine Toleranzgrenze nach unten Sinn.
Man muss ja nicht jeden Blödsinn herbeimutmaßen, wenn nicht einmal die Gesetzesvorschrift Zweifel zulässt.
Wolfgang
Im Ernstfall wäre die Prüfung dann aber Kausal, nicht teleologisch oder final, da ergeben sich dann doch oft massive Unterschiede.
Na, was ist denn das jetzt für ein Quark.
Die Rechtswissenschaft kennt die teleologische, die grammatische, die systematische und die historische Auslegung. Eine "kausale" oder "finale" hat sie noch nicht erfunden (was immer das sein könnte).
Aber zur Erklärung: Die teleologische Auslegung fragte nach dem Sinn und Zweck einer Regelung.
Wolfgang
Nur die Hälfte davon. Einfach etwas mehr hilft nicht gegen den Vorwurf, keine geeichte Waage zu haben.
Äääh, Entschuldigung: mein Gefühl des massiven Aneinandervorbeiredens wird wohl heute nicht mehr besser.
Jedoch: Genau das steht doch da:
Sie können einem nur vorwerfen, dass man keine geeichte Waage hat.
Sie können einem nicht vorwerfen, dass man ein "Zuviel" im Glas hat
Was sie Dir ankreiden können, ist: keine geeichte Waage zu haben. Oder keinen Zugang zu einer solchen.
Wenn die Minusüberschreitungen des Nennwertes nicht erreicht werden, ist jedoch an der Einhaltung der Fertigverpackungsverordnung nichts zu beanstanden. Das wird auch vom Eichamt überprüft.
Aus der Nummer mit dem Nichtbesitz einer geeichten Waage ist man deshalb nicht raus, das hab ich nicht behauptet.
Aber wenn ich dann die geeichte Waage meines Metzgers nenne, und der mit bestätigt, dass ich zum Kontrollwiegen kommen darf und das auch tue, dann hab ich sogar Ruh.
beetic Jetzt ist es sogar bei mir angekommen! Dann habe ich ja einfach wiederholt, was Du bereits geschrieben hattest, und nun noch einige Stunden und Erklärungen gebraucht, um das zu sehen … Nichts für ungut!