"Hersteller dieser Verpackungen" ist nicht der Imker sondern der Glas- bzw. Deckelhersteller. So gesehen ist sowohl der Imker als auch der Händler ein Vertreiber.
Nein, die Definition, wer Hersteller im Sinne des VerpG ist, wird ausschließlich in § 3 Abs. 14 i.V.m. Abs. 1 Zf. 1 (Abgabe an Verbraucher), Abs. 9 (In-Verkehr-Bringen) definiert. Demnach sind ja alle Vertriebsstufen, die nur leere, unbefüllte Verpackungen handeln, außen vor. Einzige Ausnahme ist das Vorverlagerungsprivileg nach § 7 Abs. 2 (Serviceverpackung).