Met müsste (wie Wein) unter die erste Verarbeitungsstufe fallen. Hier gilt nach nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG zwar die Durchschnittssatzbesteuerung aber mit einem Steuersatz von 19% (alkoholische Flüssigkeit).
Propolistinktur ist nicht begünstigt, weil sie zu mehr als 25% aus nicht selbst erzeugten Zutaten besteht.
Bei Kerzen ist die Sache unklar, d,h. ob hier noch eine erste Verarbeitungsstufe vorliegt
Umsatzsteuerlich gilt aber nach Abschnitt 24.6 UStAE eine Vereinfachungsregelung:
Wenn der Umsatz mit diesen Produkten im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht mehr als 4.000 € (brutto) beträgt, greift auch hier die Durchschnittssatzbesteuerung.
Bei der Einkommensteuer muss der Gewinn aus diesen Produkten getrennt ermittel werden werden. Wenn sie aber nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes ausmachen und der Umsatz damit nachhaltig nicht über 51.500 Euro pro Jahr liegt, gilt das steuerlich noch als Einkunft aus LuF.
Die Gewinnermittlung erfolgt hier auch pauschal und zwar werden pauschale Betriebskosten von 60% angesetzt (EStR 15.5 Abs. 11).
Die Kleinunternehmerregelung greift zwar für die Erzeugnisse, die nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen, in die 17.500-Euro-Grenze müssen aber die Umsätze mit Durchschnittssatzbesteuerung eingerechnet werden (UStAE, Abschnitt 24.7, Abs. 4).
Tut mir leid, wenn das etwas kompliziert ist, ich habe das nicht erfunden.
(Je mehr ich mich in die Besteuerung der Landwirtschaft einarbeite, um so mehr Spaß macht das. Und ich dachte immer, Gemeinnützigkeit wäre kompliziert!)
Wolfgang
Das heißt Met verkaufe ich mit 19 % aber führe trotzdem nichts ab? Genauso wie im Zweifelsfall bei Kerzen?
Wenn ich unter 4000 Brutto bei Propolistinktur bleibe, kann ich auch Durchschnittsatzbesteuern? Dann mit 19%?
Und über 4000 € Propolistinktur kann ich über den Weg der Kleinunternehmerregelung gehen oder Gewerbe mit Vorsteuerabzugsberechtigung und 19 % ausweisen?
Muss ich dann ein Gewerbe anmelden, denn eigentlich habe ich mit der landwirtschaftlichen Steuernummer ja schon ein Gewerbe.
Zur Einkommenssteuer: Wenn ich also nicht mehr als 1/3 meines Gewinnes mit zugekauftem Honig, Propolistinktur, Honiglöffel etc mache, kann ich pauschal immer noch 1000 € Gewinn angeben?
Entschuldige die vielen neuen Fragen aber ich blicke bei diesem Thema einfach nicht ganz durch...
Das heißt Met verkaufe ich mit 19 % aber führe trotzdem nichts ab? Genauso wie im Zweifelsfall bei Kerzen?
Genau, wie bei Honig, nur der Steuersatz ist anders.
Wenn ich unter 4000 Brutto bei Propolistinktur bleibe, kann ich auch Durchschnittsatzbesteuern? Dann mit 19%?
Ja, ist ja eine alkoholische Flüssigkeit.
Und über 4000 € Propolistinktur kann ich über den Weg der Kleinunternehmerregelung gehen oder Gewerbe mit Vorsteuerabzugsberechtigung und 19 % ausweisen?
Kleinunternehmerregelung nur, wenn der Gesamtumsatz (also mit Honig und anderen Urerzeugnissen) unter 17.500 Euro liegt.
Muss ich dann ein Gewerbe anmelden, denn eigentlich habe ich mit der landwirtschaftlichen Steuernummer ja schon ein Gewerbe.
Ich denke schon, weil die steuerlichen Regelungen nicht für die Gewerbeordnung gelten.
Zur Einkommenssteuer: Wenn ich also nicht mehr als 1/3 meines Gewinnes mit zugekauftem Honig, Propolistinktur, Honiglöffel etc mache, kann ich pauschal immer noch 1000 € Gewinn angeben?
Nein, hier wird der Gewinn mit pauschal 40% dem Umsatzes angesetzt (60% pauschale Betriebsausgaben). Es kommt also zu den 1.000 Euro Pauschalgewinn bis 70 Völker noch der Gewinn aus dem Verkauf der zusätzlichen Produkte dazu. Das sind aber auch LuF-Einkünfte, keine gewerblichen.
Entschuldige die vielen neuen Fragen aber ich blicke bei diesem Thema einfach nicht ganz durch...
Das kann ich gut verstehen.
Wolfgang
Top, herzlichen Dank.
Noch letzte Frage zum Met: Pauschalen Vorsteuerabzug hab ich aber nur 10,7% was ist also mit der Differenz auf 19%?
Der Wolfgang wird mir langsam unheimlich
Kann man scheinbar fragen was man will und immer kommt eine Antwort mit Paragrafen und Erklärungen. Niemand wiederspricht und scheint es besser zu wissen.
Super Wolfgang, vielen Dank für die Mühe und Geduld.
Ich freue mich schon auf´s IFT
Top, herzlichen Dank.
Noch letzte Frage zum Met: Pauschalen Vorsteuerabzug hab ich aber nur 10,7% was ist also mit der Differenz auf 19%
Das ist nun wieder so eine Absonderheit:
"Der Land- und Forstwirt darf in diesem Fall seinem Abnehmer die Umsatzsteuer mit 19% in Rechnung stellen und den pauschalen Vorsteuerabzug des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.H. von 10,7% beanspruchen. Der sich ergebende Differenzbetrag von 8,3% wird nicht erhoben." (OFD Karlsruhe, 29.2.2016, S 7414 - Karte 1)
Wolfgang
Diese Steuernummer (Format 000/000/00000) muss bei Finanzamt beantragt werden.
Da war das dann schnell erledigt und ich hatte kein Probleme die neue Steuernummer zu erhalten.
Jetzt bin ich etwas verwirrt. Bisher dachte ich immer, dass die Steuernummer, die ich in diesem Format bereits seit Anbeginn meiner Arbeitnehmer-Laufbahn habe, ausreichend ist. Muss ich tatsächlich eine zweite beantragen?
Hast Du eine Antwort auf Deine -ich finde- berechtigte Frage gefunden? Ich komme damit irgendwie auch nicht klar
Ne. Eigentlich noch nicht.
Wenn ich der bisher nicht widersprochenen Aussage vom Baar-Imker folge, müsste ich mir eine neue Steuernummer beantragen.
Bisher war ich im Glauben und meine das immer so gelesen zu haben, dass ich mit meiner gültigen Steuernummer im erwähnten Format die Rechnungsköpfe zieren dürfe.
Falls ich in Celle Näheres in Erfahrung bringen kann, werde ich berichten.
Wolfgang hat mir mal auf meine Frage danach geantwortet:
Kleingewerbe, wenn Verkauf im Hofladen?
Habe es jetzt noch mal nachgelesen, und mir wird klar: eine Nummer
LG Andreas
Ja. Genau den Beitrag hatte ich auch mal gelesen, hätte den jetzt aber nicht auf die Schnelle wiedergefunden.
Danke
Demnach hätte David nicht Recht, andererseits wird er ja wohl wissen, dass er seine dritte Steuernummer hat.
Ich kann mich allerdings auch nicht daran erinnern, nach der Hochzeit eine neue bekommen zu haben.
Bei der Einkommensteuer muss der Gewinn aus diesen Produkten getrennt ermittel werden werden. Wenn sie aber nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes ausmachen und der Umsatz damit nachhaltig nicht über 51.500 Euro pro Jahr liegt, gilt das steuerlich noch als Einkunft aus LuF.
Die Gewinnermittlung erfolgt hier auch pauschal und zwar werden pauschale Betriebskosten von 60% angesetzt (EStR 15.5 Abs. 11).
Bezieht sich '51.500€/der Umsatz damit' nur auf die zugekauften Produkte/nicht Urproduktion, oder ist das der max. mögliche Gesamtumsatz in diesem Modell?
Beste Grüße,
Ralf
Er meinte am besten Kleinbetragsrechnungen schreiben ohne Steuernummer und ohne Steuer Ausweisung.Ich hänge mal ein Bild an (Musterrechnung) wäre das so richtig oder macht er einen Fehler?
Zumindest unpraktisch für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden, siehe u.a. dieser Faden.
WFLP hat einige relevante Fäden hier aufgelistet.
Er meinte am besten Kleinbetragsrechnungen schreiben ohne Steuernummer und ohne Steuer Ausweisung.Ich hänge mal ein Bild an (Musterrechnung) wäre das so richtig oder macht er einen Fehler?
Der Steuerberater hat offensichtlich die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf dem Schirm. Die Kleinunternehmerregelung gilt nämlich hier nicht.
Dem Finanzamt wird es zwar egal sein, wenn Du die Umsatzsteuer nicht ausweist (weil das ja mangels Vorsteuerabzugsmöglichkeit das Steueraufkommen erhöht), aber Du berechnest damit aber dem Kunden, wenn er vorsteuerabzugsfähig ist, 9,67 % mehr als nötig.
Wolfgang