Bußgeld wg. BienSeuchV §1a fehlt rechtliche Grundlage. Kosten für Rückgabe des Seuchenfreiheitsscheines §5(2) unbegründet.

  • Im leider eskalierten Konflikt mit dem LÜVA Leipzig Land hat gestern das Amtsgericht Grimma das Bußgeldverfahren gegen ein Imker aus Beiersdorf im Wesentlichen zu Lasten der Staatskasse eingestellt und in der müdlichen Verhandlung, zu der der Sachgebietsleiter Tierseuchenbekämpfung (der auch als Vertreter der Behörde mit Bestrafungsinteresse auftrat) 7 Zeugen benannte in der mündlichen Begründung klargestellt, daß es keine straf- oder ordnungwidrigkeitenrechtliche Grundlage für die Sanktionierung von angeblichen Meldeverstößen nach §1a gibt, wenn Standorte nach der Erstmeldung verlagert werden oder hinzukommen. Der Vorsitzende Richter, der die durchaus emmotional vom Zuschauerbereich aus becleitete Verhandlung souverän und geduldig führte, hatte der Behörde den Einstellungsantrag nahegelegt und den Behörden vertreter, Herrn Dr. Ständer, darauf hingewiesen, daß zu §1a und einer Pflicht, Bienenbewegungen zu Melden, keinerlei Entscheidungen in der Datenbank zu finden seien und ihn gebeten, solche Entscheidungen anzuführen, so sie ihm bekannt seien. Auch die Behörde selbst konnte keine derartige Entscheidung benennen (obschon sie leider unwiedersprochen Bußgeldbescheide dazu erläßt). Darauf hat der Richter gegen den Willen des Behördenvertreters und mit Zustimmung der Betroffenenanwaltes, der als Bruder auf Geltendmachung seiner Kosten verzichtete, das Verfahren selbst eingestellt.


    Es steht also fest, Bußgeldbescheide auf Grund §1a BienSeuchV nur rechtsbestand haben könne, wenn gegen die Pflicht zu einer Erstmeldung, bei oder vorm Beginn der Bienenhaltung, verstoßen wurde.


    Eine Kostenentscheidung, gegen Kosten beider Rückgabe der Seuchenfreiheitsbescheinigung, wurde bereits vorher im Widerspruchsverfahren zu Lasten der Staatskasse aufgehoben.


    Nebenbei wurde festgestellt, daß Bienen kein Vieh nach der Viehverkehrsverordnung sind, da dort Vieh im §26 ab- und ausschließend aufgezählt wird. Folglich sind sämtliche Bußgelder und Auflagen für Imker, die diese Verordnung zur Begründung heranziehen, rechtswidrig.


    Aktenzeichen folgt, wenn die schriftliche Begründung der Einstellung vorliegt.


    Eine Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden ist sinnvoll! Sie kann von diesen nur eben nicht erzwungen werden. Das klarzustellen war mein Anliegen.

    Mit vielen freundlichen Grüßen
    Henry Seifert (Honig-Bienen-Kurse-Gutachten)
    Faulbrutsanierer, Königinnenverschicker, Schwarmfänger, Bienenretter, Streitschlichter, Kunstschwarmkehrer, Belegstellenwirt, Imkerpate, Probennehmer, Schadenschätzer, Ablegerbilder

  • Bei uns im Kreis besteht nur die Pflicht die Bienenhaltung zu melden und das wars. Kann jederzeit innerhalb vom Kreis meine Bienen umstellen wie ich will und kann die Völkeranzahl jederzeit erweitern oder verringern ohne das ich das melden muss.


    Gruß Rolf

  • das ist überall so.

    Mit vielen freundlichen Grüßen
    Henry Seifert (Honig-Bienen-Kurse-Gutachten)
    Faulbrutsanierer, Königinnenverschicker, Schwarmfänger, Bienenretter, Streitschlichter, Kunstschwarmkehrer, Belegstellenwirt, Imkerpate, Probennehmer, Schadenschätzer, Ablegerbilder

  • Bei uns im Kreis besteht nur die Pflicht die Bienenhaltung zu melden und das wars. Kann jederzeit innerhalb vom Kreis meine Bienen umstellen wie ich will und kann die Völkeranzahl jederzeit erweitern oder verringern ohne das ich das melden muss.


    Gruß Rolf

    Neee, du musst alle Bewegungen , auch innerhalb eines Kreises, und auch des Verfügungskreises des Veterinärs melden.

    Alle(!) Bewegungen sind zu melden!

  • Bei uns im Kreis besteht nur die Pflicht die Bienenhaltung zu melden und das wars. Kann jederzeit innerhalb vom Kreis meine Bienen umstellen wie ich will und kann die Völkeranzahl jederzeit erweitern oder verringern ohne das ich das melden muss.


    Gruß Rolf

    Neee, du musst alle Bewegungen , auch innerhalb eines Kreises, und auch des Verfügungskreises des Veterinärs melden.

    Alle(!) Bewegungen sind zu melden!

    Hi,


    welche Wanderungen gemeldet werden müssen ist oftmals regional unterschiedlich


    und auch von den Verordnungen der Stadt/des Kreises abhängig.


    Gruss Joachim

  • Bei uns im Kreis besteht nur die Pflicht die Bienenhaltung zu melden und das wars. Kann jederzeit innerhalb vom Kreis meine Bienen umstellen wie ich will und kann die Völkeranzahl jederzeit erweitern oder verringern ohne das ich das melden muss.


    Gruß Rolf

    Neee, du musst alle Bewegungen , auch innerhalb eines Kreises, und auch des Verfügungskreises des Veterinärs melden.

    Alle(!) Bewegungen sind zu melden!

    Das ist Unfug! Bitte benenne den Kreis und vor allem die Rechtsgrundlage, auf der diese Meldungen erfolgen sollen. Nur weil es ein Vetamt wünscht, muß mans noch lange nicht machen. Wenn das Amt dann auftrumpft bekommt es vom Amtsrichter auf die Nase.

    Mit vielen freundlichen Grüßen
    Henry Seifert (Honig-Bienen-Kurse-Gutachten)
    Faulbrutsanierer, Königinnenverschicker, Schwarmfänger, Bienenretter, Streitschlichter, Kunstschwarmkehrer, Belegstellenwirt, Imkerpate, Probennehmer, Schadenschätzer, Ablegerbilder

  • Neee, du musst alle Bewegungen , auch innerhalb eines Kreises, und auch des Verfügungskreises des Veterinärs melden.

    Alle(!) Bewegungen sind zu melden!

    Eben nicht, nach Rücksprache mit unserem Veterinärarzt ist dies bei uns nicht notwendig, Er möchte nur wissen das man Bienen hält, was ich dann innerhalb unseres Kreises mache brauche ich nicht zu melden, heißt kann wandern wie ich will und kann Völker nach ziehen ohne Meldung beim Veterinäramt.

  • Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Erkrankungen sei es zwingend erforderlich, so dachte ich, und fände es insofern überhaupt nicht verwerflich, dem Vet entsprechende Mitteilungen zu machen.


    Aber warum gibt es solche Verordnungen, wenn sie eh keinerlei Relevanz in der Realität hat?

    Ich würde mich freuen, wenn nicht gleich ein bashing los getreten und es kurz erklärt wird.


    Besten Dank

  • ich, ... fände es insofern überhaupt nicht verwerflich, dem Vet entsprechende Mitteilungen zu machen.

    Besten Dank

    Es ist Dir ja unbenommen, Meldungen zu erstatten, so viel und so oft Du willst. Und es ist durchaus sinnvoll, dem Veterinäramt alle zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zu geben. Zu diesen Meldungen kannst Du - ohne Faulbrutsperrbezirksanordnung - aber eben nicht gezwungen werden, jedenfalls nicht mit einem Bußgeld. Und Du bist eben gerade nicht verpflichtet, Meldung zu machen, wenn Du Deine Ableger nicht mehr im Garten der Eltern Deiner Verlobten aufstellen willst, sondern das jetzt in dem Deines Schwiegervaters tun willst.


    Wir haben in Deutschland einige Freiheiten, die langsam von oben eingeengt und eingeschränkt werden, weil die Ämter das "Warum" ihres Handels vergessen und auf das "vorgeschrieben" abstellen, was sie auch noch überziehen. Behörden an sich sind Dienstleister. Sich von Behörden gängeln zu lassen und in Angst vor Kontrollen oder versäumten Pflichten zu imkern, vergällt dieses wichtige Hobby. Deshalb muß man sich wehren - nicht um der Behörde das Arbeiten sinnlos schwer zu machen, sondern um sich die Freiheiten zu erhalten..

    Mit vielen freundlichen Grüßen
    Henry Seifert (Honig-Bienen-Kurse-Gutachten)
    Faulbrutsanierer, Königinnenverschicker, Schwarmfänger, Bienenretter, Streitschlichter, Kunstschwarmkehrer, Belegstellenwirt, Imkerpate, Probennehmer, Schadenschätzer, Ablegerbilder

  • das ist überall so.

    Leider nein! Das wurde schon mal ausführlich diskutiert. Die Besonderheiten sind nämlich föderal oder auf Kreisebene geregelt. Für Schleswig Holstein steht in den Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung: " zu §5 1. Die Amtstierärztliche Gesundheitsbescheingung [...] ist grundsätzlich sowohl im Falle der Wanderung [...] vorzulegen."


    Dann kommt die Einschränkung: "3. Auf eine Gesundheitsbescheinung kann [...] verzichtet werden, wenn der Standort der Bienenvölker nur innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt geändert wird."


    Weiter: "5. Bienenwanderungen sind [...] schriftlich anzuzeigen."


    Dem Wortlaut nach gilt für Schleswig Holstein: Wanderung immer nur mit Gesundheitszeugnis und schriftlicher Anzeige:huh:

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