Im leider eskalierten Konflikt mit dem LÜVA Leipzig Land hat gestern das Amtsgericht Grimma das Bußgeldverfahren gegen ein Imker aus Beiersdorf im Wesentlichen zu Lasten der Staatskasse eingestellt und in der müdlichen Verhandlung, zu der der Sachgebietsleiter Tierseuchenbekämpfung (der auch als Vertreter der Behörde mit Bestrafungsinteresse auftrat) 7 Zeugen benannte in der mündlichen Begründung klargestellt, daß es keine straf- oder ordnungwidrigkeitenrechtliche Grundlage für die Sanktionierung von angeblichen Meldeverstößen nach §1a gibt, wenn Standorte nach der Erstmeldung verlagert werden oder hinzukommen. Der Vorsitzende Richter, der die durchaus emmotional vom Zuschauerbereich aus becleitete Verhandlung souverän und geduldig führte, hatte der Behörde den Einstellungsantrag nahegelegt und den Behörden vertreter, Herrn Dr. Ständer, darauf hingewiesen, daß zu §1a und einer Pflicht, Bienenbewegungen zu Melden, keinerlei Entscheidungen in der Datenbank zu finden seien und ihn gebeten, solche Entscheidungen anzuführen, so sie ihm bekannt seien. Auch die Behörde selbst konnte keine derartige Entscheidung benennen (obschon sie leider unwiedersprochen Bußgeldbescheide dazu erläßt). Darauf hat der Richter gegen den Willen des Behördenvertreters und mit Zustimmung der Betroffenenanwaltes, der als Bruder auf Geltendmachung seiner Kosten verzichtete, das Verfahren selbst eingestellt.
Es steht also fest, Bußgeldbescheide auf Grund §1a BienSeuchV nur rechtsbestand haben könne, wenn gegen die Pflicht zu einer Erstmeldung, bei oder vorm Beginn der Bienenhaltung, verstoßen wurde.
Eine Kostenentscheidung, gegen Kosten beider Rückgabe der Seuchenfreiheitsbescheinigung, wurde bereits vorher im Widerspruchsverfahren zu Lasten der Staatskasse aufgehoben.
Nebenbei wurde festgestellt, daß Bienen kein Vieh nach der Viehverkehrsverordnung sind, da dort Vieh im §26 ab- und ausschließend aufgezählt wird. Folglich sind sämtliche Bußgelder und Auflagen für Imker, die diese Verordnung zur Begründung heranziehen, rechtswidrig.
Aktenzeichen folgt, wenn die schriftliche Begründung der Einstellung vorliegt.
Eine Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden ist sinnvoll! Sie kann von diesen nur eben nicht erzwungen werden. Das klarzustellen war mein Anliegen.