Kleingewerbe, wenn Verkauf im Hofladen?

  • Wenn es stimmt dass ich 10,7% USt ausweißen darf, könnte der Käufer bei einem Weiterverkauf diese ja beim Finanzamt in Abzug bringen, obwohl das Finanzamt diese ja tatsächlich nicht erhalten hat. Klingt etwas unrealistisch.

    Die Idee des Gesetzgebers ist hier zum einen ein pauschaler Vorsteuerabzug (spart Buchhaltungsarbeit). Zum anderen wird damit die Landwirtschaft steuerlich subventioniert.
    Wir wollen mal nicht jammern, wenn die Steuerbegünstigung uns zu gute kommt und nicht irgendwelchen Börsenmaklern mit ihren Cum-cum und Cum-ex-Geschäften.


    Wolfgang

    I never loose - either I win or I learn (Nelson Mandela)

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  • Und welche Steuernummer müsste ich bei einer Rechnung > 150,- € angeben?

  • Hi,


    von Vorteil wäre es wenn du deine Steuernummer angibst. :)


    Diese erhälst du automatisch wenn du eine Steuererklärung machst, oder aber die Imkerei


    beim Finanzamt anmeldest. Das zweite klingt einfacher als es ist. Zumindest bei uns.


    Gruss Joachim

  • Und welche Steuernummer müsste ich bei einer Rechnung > 150,- € angeben?

    Sobald Du auf Rechnungen über 250 EUR (sog. Kleinbetragsgrenze; wurde rückwirkend zum 1.01.2017 erhöht, also nicht mehr 150 EUR) die Umsatzsteuer ausweist, musst Du die Steuernummer angeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - wie gesagt nicht Deine Steueridentifikationsnummer, sondern eine eigens auf Antrag von Finanzamt erteilte Steuernummer (sieht so aus 00/000/00000).

    Deswegen hilft es Dir in dem Fall nichts, auf den ersten Steuerbescheid zu warten.


    Wolfgang

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  • Danach würde jemand der mit der Imkerei beginnt/vergrößert und einen Haufen investiert erstmal pauschal 1000,- € Gewinn versteuern oder "nur nicht absetzen" können, obwohl er einen Haufen Kosten (Verlusste) hat, die er absetzzen (bzw. vom übrigen Einkommen abziehen) könnte. Wenn er dann über die 70 Völker kommt, "darf" er eine Einnahmeüberschussrechnung machen, die wesentlichen Kosten (für das ganze anfangs beschaffte Material/Technik) kann er dann aber nicht mehr anrechnen, die Einnahmen aber brav versteuern!

    In dem Fall ist es also sinnvoll und möglich von Anfang an eine Einnahmeüberschussrechnung zu machen.

    Man kann nach § 13a Abs. 2 EStG auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet. Das muss aber spätestens im zweiten Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit geschehen.


    Wolfgang

    Soweit ich (Laie!) weiß, kann man alle fünf Jahre wechseln...

    Also erstmal fünf Jahre ordentlich investieren. Dann fünf Jahre (oder länger) Gewinne abschöpfen und pauschalieren. Wenn wieder ordentlich Investitionen anstehen 4-3-er-Rechnung machen...


    Aber wie gesagt: Besuch beim Steuerberater lohnt sich.

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  • Soweit ich (Laie!) weiß, kann man alle fünf Jahre wechseln...


    Aber wie gesagt: Besuch beim Steuerberater lohnt sich.

    ... oder einfach mal im EStG (§ 13a Abs. 2 Satz) nachlesen:

    "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 (i.e.Betrieb der Land- und Forstwirtschaf) der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln."


    Also vier Jahre, nicht fünf. Bitte einfach nachlesen, nicht mutmaßen.


    Wolfgang

    I never loose - either I win or I learn (Nelson Mandela)

  • Ich gehe aber mal stark davon aus, dass die USt in jedem Fall dem FA (ggfs. nach Gegenrechnen der bezahlten Vorsteuer) abzuführen ist, oder?

    Hallo Juniper.

    Als Imker bewegt er sich immer in der Landwirtschaft, also Urproduktion und bis 25 Völker braucht er keinerlei Steuern, auch keine UST zu bezahlen.


    Gruß Josef

    Buckfast . 10 Völker . DNM Holzbeuten 13 ner Zargen . Dadant US Frankenbeute. Königinnenzüchter.

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  • Hallo.

    War wegen dem gleichen Problem auch beim Steuerberater. Er sagte zu mir ich solle mich auf die Kleinunternehmerregelung lt Paragraph 19 UStG berufen sofern ich die 17500€ Umsatz nicht erreiche und dann kann ich eine Rechnung bis 250€ ohne USt ausstellen.


    Da kann dein Hofladen allerdings auch keine Vorsteueransprüche geltend machen.

  • Hallo SaFlor.

    Schick mir mal deine E-mail Adresse dann werde ich dir einen Kommentar dazu von einem Steuerberater der Landwirtschaftlichen Buchstelle schicken.

    Gruß Josef

    Buckfast . 10 Völker . DNM Holzbeuten 13 ner Zargen . Dadant US Frankenbeute. Königinnenzüchter.

  • Hallo.

    War wegen dem gleichen Problem auch beim Steuerberater. Er sagte zu mir ich solle mich auf die Kleinunternehmerregelung lt Paragraph 19 UStG berufen sofern ich die 17500€ Umsatz nicht erreiche und dann kann ich eine Rechnung bis 250€ ohne USt ausstellen.


    Da kann dein Hofladen allerdings auch keine Vorsteueransprüche geltend machen.

    Man denkt, gerade ein Steuerberater sollte es besser wissen. Ist leider vielfach nicht der Fall, wenn der nicht spezialisiert ist.

    Es macht nämlich überhaupt keinen Sinn, sich auf die Kleinunternehmerregelung zu berufen, wenn man die Umsatzsteuer gar nicht abführen muss.


    Wer einen Steuerberater konsultiert, sollte sich unbedingt einen suchen, der Ahnung von Land- und Forstwirtschaft hat.


    Automatisch gilt: Der Vorsteuerabzug erfolgt pauschal, Umsatzsteuer wird nicht abgeführt.
    Will man (meist wegen hoher Anschaffungskosten) den Vorsteuerabzug haben, muss man den Verzicht auf die Durschnittssatzbesteuerung beim Finanzamt beantragen.


    Wolfgang

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