Das gilt aber nur für die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit u.ä. Die haben in der Satzung aus den von Dir genannten Gründen in der Tat nichts zu suchen. Anders die Art und der Inhalt der Beiträge, der muss in der Satzung geregelt sein (s.o.).
Wolfgang
Also nochmal:
Die einzige gesetzliche Grundlage zum Beitragswesen im Vereinsrecht enthält § 58 Nr. 2 BGB. Danach soll (= muss) die Vereinssatzung (§ 25 BGB) Bestimmungen zum Beitragswesen enthalten, die folgende Fragen beantworten:
Sind überhaupt Beiträge von den Mitgliedern an den Verein zu leisten?
Wenn ja, welche Beiträge sind zu leisten?
Heißt ausformuliert in der Satzung:
1. Die Mitglieder leisten Beiträge an den Verein.
2. Die Beiträge können in Form von Geld- und Arbeitsleistung erhoben werden.
3. Näheres regelt eine gesonderte Beitragsordnung.
Und schon sind wir aus dem Schneider und unwillige Mitglieder müssen mitmachen - oder austreten.
Ich würde das nicht so aufschreiben, wenn es nicht in einigen Satzunge von Vereinen wo ich auch verantwortlich tätig bin so niedergeschrieben wäre.