Nach §15 BienSeuchV besteht in Deutschland faktisch eine Behandlungspflicht gegen die Milbe.
Die Art der Behandlung wird nicht näher definiert, sie kann auf verschiedenste Weisen, z.B. biotechnisch oder medikamentös erfolgen.
Medikamente müssen zugelassen sein (auch die Art ihrer Applikation) und müssen in Bestandsbüchern geführt werden.
Was genau droht aber demjenigen, der gegen Behandlungspflicht oder Arzneimittelzulassung verstößt?
Möglichkeiten gibt's da ja reichlich:
- Nichtbehandeln (also wirklich auch nicht biotechnisch)
- technische Ameisensäure statt ad.us.vet.
- Oxalsäureverdampfen (und die ist dann auch noch nur technisch)
- Verwendung von Ameisensäureverdampfern ohne Zulassung (soweit ich weiß ist die AS 60% ad.us.vet. nur mit dem alten Nassenheider zugelassen. Da lasse ich mich aber gern verbessern)
Kennt irgendjemand Fälle, in denen es zu Sanktionen kam?
Und wenn ja, dann in welcher Form. Denbar wären ja Bußgelder, Verbot des Inverkehrbringens von Honig, Haltungsverbot für Bienen, ...
Ich hab noch nie gehört, dass es da Ernsthaftes gab.
Trotzdem wagen sich aber z.B. kaum Oxalsäureverdampferbenutzer wirklich aus der Deckung.
Bin gespannt,
Grüße,
Thomas