Hallo Wissende,
Im Magazin die Biene Aus Oktober Seite 13 Artikel Was tun mit honigfeuchten Waben steht:
"Keinesfalls dürfen die Waben den Bienen im Freien zum Ausschlecken angeboten werden. Das führt ebenfalls zu Räuberei und ist laut Bienensäuchenverordnung verboten."
Das höre ich immer wieder, aber auch gegenteilige Meinungen, also Waben rausstellen und ausschlecken lassen ist o.k. So habe ich mir die Bienenseuchenverordnung durch gelesen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bienseuchv/gesamt.pdf
Und nur unter § 8 Absatz 6 steht, das im Faulbrutseuchenfalle das rausstellen aller Bienen benutzten Teile verboten (oder ähnlich (siehe weiter unten)) ist sonst nichts weiter zum Thema.
Was meint Ihr dazu?
Bin gespannt auf eine konstruktive Antwort.
Herzliche Grüße Karsten
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8
(1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2.
Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
3.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
4.
Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung eines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden.
5.
In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.
6.
Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig enthalten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
7.
Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
8.
Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen.
9.
Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs un