Und was bedeutet das jetzt?
Darf man innerhalb eines Vereins eine Leihgebühr von den Mitgliedern einfordern und einnehmen, ist es nur geduldet oder sogar erwünscht? Die Formulierung "unentgeltlich ist schädigend für die Gemeinnützigkeit" ist ziemlich irritierend.
Wir sprechen hier doch immer noch über Vereinseigentum, was ausschließlich von Vereinsmitgliedern = Miteigentümern genutzt werden soll und nicht von Leihe an Externe, die sowieso gesondert festgeschrieben sein sollte.
Die Nutzungsordnung für Gerätschaften kann, bzw. muss dann entsprechend formuliert sein und darf bei evtl. festgelegten Gebühren ein bestimmtes Maß nicht überschreiten, nehme ich mal an...
Gruß Andreas
Nun, mein Finanzamt ist der Auffassung, dass das Verleihen von Geräten an Mitglieder nicht durch die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke gedeckt ist. Deswegen wäre es schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn es unentgeltlich erfolgt und kein Zweckbetrieb, wenn es entgeltlich erfolgt.
Es muss also als sog. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftbetrieb behandelt werden. Damit hier kein Verstoß gegen die Grundsätze von Mittelbindung und Selbstlosigkeit vorliegt, müssen die Leihgebühren angemessen, d.h. drittüblich sein.
Solange das Verleihen ein Nebenzweck ist, schadet es aber nicht der Gemeinnützigkeit.
Die Verleihtätigkeit selbst wäre jetzt nicht das Problem. Die Geräte dürfen aber nicht aus zweckgebundenen, zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft werden. Sonst läge ein Verstoß gegen den Mittelbindungsgrundsatz vor, weil die Mittel ja zweckfremd verwendet werden.
Das genau ist mein Problem: Ich wollte die Geräte teilweise aus zweckgebundenen Mitteln (Spenden und Zuwendungen eines anderen Vereins) finanzieren. Das darf ich aber nicht.
Wolfgang