Ein Blick in die Verbandszeichensatzung DIB §3 und schon ist die Frage geklärt.
Zitat:. Mit den Verbandszeichen versehene Warenverpackungen und Gewährverschlüsse dürfen nur zusammen in den Verkehr gebracht werden.
Warenverpackung=DIB Glas.
Und wenn ich nun Bock habe, Marmelade in DIB-Gläser abzufüllen ? Die Satzung ist doch nur verbindlich für die, die sich ihr durch Vertrag unterworfen haben. Es gibt ja auch Imker, die auf die Mitgliedschaft keinen Bock haben. Gründe liefern die ja genug. Wenn Gesetze greifen - dann andere.
Na dann, viel Spaß bei Marmelade im DIB Glas. Ich glaube der wird sich in Grenzen halten.
Wer ein geschütztes Markenzeichen in Verkehr bringt, hat automatisch mit den Schutzrechten zu tun. Was jemand Zuhause macht interessiert natürlich Niemanden.
Bei Verkauf aus dem Haus sieht es anders aus.
Natürlich gilt auch, wo kein Kläger da kein Richter.