Hallo liebe Gemeinde, wenn jemand Honig Glasweise für mich verkauft z.B. der Lebensmittelhändler um die Ecke, was ist da so die übliche Provision pro Glas? Danke für ein paar Tip....
Wieviel Provision bei Weiterverkauf?
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- Offizieller Beitrag
Hallo liebes Gemeindemitglied,
ich denke 30% ist in Ordnung, für beide Seiten.
Gruß
Werner -
ich denke 30% ist in Ordnung, für beide Seiten.
Ist das mit Betrachtung der Umsatzsteuer 10,7% oder ohne gemeint?
Beispiel 500g-Glas, Abgabepreis Imker: 3,50€, Verkaufspreis Händler: 4,50€
Mit Umsatzsteuer 10,7%:
Netto-Abgabepreis Imker = 3,50/1,107 = 3,16€ -> 3,16/4,50 = 70% für den Imker, 30% für den Händler.
Ohne Umsatzsteuer 10,7%:
3,50/4,50 = 78% für den Imker, 22% für den HändlerGruß Ralph
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- Offizieller Beitrag
Hallo Ralph,
so kompliziert wollte ich am frühen Morgen noch nicht denken. Das beste Handelsergebeniss gibt es eigentlich immer ohne Märchensteuer
Gruß
Werner -
Hallo Klaus
du hast schon 2 sehr gute Antworten erhalten. Ich denke man muß auch die Region und den Ort des Verkaufs beachten. Der Händler muß bestrebt sein viel Umsatz zu machen, um seinen Gewinn zu machen und nicht nur Ladenhüter stehen zu haben. Für den Imker muß es sich auch rechnen und ich sage lieber ein paar Gläser mehr verkauft, als auf vollen Honigkübeln zu sitzen. Das heißt nicht den Honig zu verschläudern.
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Hallo,
ich verkaufe für 4,12 € und der Händler verkauft für 5,49 €. Ich weise keine MwSt aus (Kleinunternehmerregelung).
Die Gewinnmarge des Händlers beträgt somit 1,37 €= ca. 33 %.Salve, Peter
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Hallo,
ich habe zum Beispiel einen Wiederverkäufer der am Honigverkauf nichts verdienen will.
Sein Motto lautet ,wer ein Glas Honig kauft, kauft meistens auch noch etwas Anderes, möchte hier seine Ware nicht näher bezeichnen.
Recht hat er, der Honigverkauf läuft bestens.
Alles eine Auslegungs und Verhandlungsache.
Aber 1,- Euro darf es schon sein.Gruß Jürgen
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Aus meiner Zeit im Bio-/Feinkosthandel ist die Erfahrung, dass der durchschnittliche Aufschlag auf den Einkaufspreis bei 33% liegt.
Das Glas Honig, dass zu 5 Euro verkauft wird, würde also im Einkauf 3,75 Euro kosten. Im konventionellen Handel sind die Spannen aber eher geringer.
Wieder mal zum Thema Mehrwertsteuer: Die Kleinunternehmergrenze gilt für den Imker nur, wenn er auf die Durchschnittssatzbesteuerung dem Finanzamt gegenüber durch eine entsprechenden Erklärung verzichtet. Du bist also in diesem Sinne wahrscheinlich umsatzsteuerlich kein Kleinunternehmer. Der Lebensmittelhändler ist aber umsatzsteuerpflichtig. Also wäre es Unsinn, die Mehrwertsteuer nicht auszuweisen, weil Du sie nicht abführen musst und der Händler sie abziehen kann.
Zudem erhöht sich wegen der unterschiedlichen Steuerssätze die Handelsspanne.
Das Thema hatten wir aber in einem anderen Thread schon ausführlich diskutiert.Gruß Wolfgang
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Noch eine Ergänzung:
Ich habe nochmal nachgelesen. Dabei ist mir folgendes aufgefallen: Verkauft der Imker an einen Wiederverkäufter muss (!) er sogar in aller Regel die Mehrwertsteuer ausweisen. Die Logik ist folgende:1. Ein Imker ist regelmäßig kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Das steht so im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Ziffer 24.8): "Land- und Forstwirte können (...) für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten."
Dazu muss er dem Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung abgeben: "Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. " (UStG, § 24 Abs. 4)
Wer das nicht getan hat, kann die Kleinunternehmerregelung also nicht nutzen.2. Bei Lieferungen an andere Unternehmer i. S. d. UStG muss (!) der Imker eine Rechnung ausstellen; "Soweit er (der Unternehmer) einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (...) ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen." (UStG, § 4 Abs. 2 Nr. 2).
3. Auf dieser Rechnung muss die Umsatzsteuer ausgewiesen sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG).
Fazit: Bei der Lieferung von Honig an einen umsatzsteuerpflichtigen Wiederverkäufer muss auf der Rechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen sein, wenn der Imker nicht ausdrücklich auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat. (Aber wer macht das schon?)
Gruß Wolfgang
P.S.: Ich weiß, dass jetzt wieder von Leuten, die sich nicht durch dieses Paragrafengestrüpp beissen wollen, der Vorwurf kommt, das sei alles Hirnwichserei. Die Folgen sind aber ganz praktisch.)
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Hallo Wolfgang,
und wenn ich die Imkerei erst am 11. Januar gründe?
Viele Grüße
Lothar -
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Die Meldung ist rückwirkend zum abgelaufenen Jahr ("vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an"). Gründest Du am 11.01.2014, genügt es, wenn Du die Erklärung bis 10.01.2015 abgibst.
Gruß
Wolfgang -
Ich würde mich freuen wenn einer der Kundigen hier vlt alles noch einmal richtig und EINFACH erklärt. Ich habe mich jetzt ca 1h nur mit diesem Thema beschäftigt und verstehe leider nur Bahnhof.
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Wie viel Völker hast Du denn? Dann muss ich nicht alles erklären.
Wolfgang
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Schließe mich hier an...
Ich denke langfristig an etwa 15 Völker.
Und noch eine Frage an die Wiederverkäufer:
Wenn ihr das Glas für 4 € verkauft und der Händler für 5 €, ist die 4 € dann nur der Preis für den Händler?
Wenn ihr selbst an der Haustür Honig verkauft, wieviel nehmt ihr? Macht ihr dem Wiederverkäufer durch geringere Preise Konkurrenz?Marcel
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