Hallo,
vor ca. 1/2 Jahr hatte ich Backhonig zum 1/2 Preis von Blütenhonig verkauft, nach
Anraten unserer BV-Honig-Sachverständigen, denn teilweise hatte mein
Honig etwas über 18% Wassergehalt und manchmal Bläschen an den Glasrändern.
Beim auf dem PC editierten Eigen-Etikett war aber versehentlich mitkopiertes
"Blütenhonig" mit drauf, 1 Stunde stand das auf dem Wochenmarkt, dann kam der WKD.
Ein Glas von jenam Rapshonig, 18 %ig ohne eventuelle Gärbläschen, nahm der WKD als Probe.
Der Honig entsprach auch der Blütenhonig-Qualitätsanforderung.
Das vom FDS-WKD beauftragte FR-Labor beanstandete "Blütenhonig ...
Backhonig" wegen Doppelbezeichnung als "Irreführung des Verbrauchers",
das Bussgeld betägt 185 Euro.
In nun 3 Schreiben kommt Irreführung jeweils 3-4 mal vor.
Mein Schuldbewusstsein hält sich demgegenüber in Grenzen, "Backhonig aus Blüten",
wäre das erlaubt gewesen, im Gegensatz zu "Backhonig aus Wald"? Allenthalben Mitbewerber
könnten mit Irreführung argumentieren, aber doch nicht Kunden.
Sollte ich gegen den Bussgeldbescheid Widerspruch einlegen, oder könnte
mich dann das hiesige Landratsamt dann mit einer Merfach-Ordnungswidrigkeits-Geldbusse
aufwarten?
Beim der damals gleichzeitig genommenen Propolis-Lösung konnte keinen
Bussgeldbescheid verhängt werden wegen behauptetem nichtzugelassenem Medikament.
Ob die 185 Euro nun die Retourkutsche ist?