Servus,
neben dem o.g. kann man noch den § 6 (5) Nr. 1 FeV mit einbringen.
Dort steht:
Und wenn die Fahrerlaubnisverordnung die Imkerei unter Landwirtschaft aufführt und man dazu noch angemeldeter Betrieb ist, dann sollte jedes Verwarnungsgeld der Vergangenheit angehören.(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
Gruß



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