Hallo an alle!
Wie groß darf eigentlich ein Werbeschild am Grundstück sein, ohne, dass es gleich als Baumaßnhame deklariert wird und somit genehmigungspflichtig ist?
reno
Hallo an alle!
Wie groß darf eigentlich ein Werbeschild am Grundstück sein, ohne, dass es gleich als Baumaßnhame deklariert wird und somit genehmigungspflichtig ist?
reno
Moin , Moin aus Hamburg
Da solltest Du in jedem Ffall bei der Behörde (Ortsamt ) nachfragen. Da gibt es regional starke Abweichungen.
( Bei mir haben sie letztens die Ausladung der Leuchtreklame am Laden nachgemessen. Wenn die zu groß gewesen wäre, hätte ich den Luftraum verletzt und hätte entweder die Wahl zwischen erhöhten Gebühren oder Rückbau gehabt. ABER ........ [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/o070.gif][/url]
Daniel
Hallo reno,
freistehend oder irgendwo befestigt?
Ansonsten: einfach anbringen.
Fragen kostet nur und verursacht Ärger.
Dieser Tage kam da was im Fernsehen:
Hat ein Geschäftsmann seine Internet-Adresse ins Fenster seines Büros, das sich im Wohnhaus befindet, geklebt.
Weil das eine bauliche Veränderung ist, ist er jetzt mit einigen hundert Euro dabei...
Viele GrüßeLothar
Ja Lothar, genau dieser Beitrag hat mich die Stirn runzeln lassen.
Mein Schild möchte ich einfach an den Zaun nageln und ist 80 x 40 cm groß. Man solls ja auch sehen.
Und eben durch den Beitrag im TV möchte ich diese Unannehmlichkeiten vermeiden. Man weiß ja nie, wer einem was böses will.
Außerdem ist da wieder fraglich, ob sich nicht auch gleich das Finanzamt meldet und meint ich betreibe ein Mordsgewerbe.
Na ja, da wir auf dem Dorf leben (trotz Dresden) werde ich mich mal vorsichtig umhören. Es sei denn jemand weiß Bescheid, wie das in Sachsen läuft.
Zitat von LotharFragen kostet nur und verursacht Ärger.
FRAGEN KOSTET NICHTS UND ERSPART ÄRGER !!!
Zitat von Lothar
Dieser Tage kam da was im Fernsehen:
Hat ein Geschäftsmann seine Internet-Adresse ins Fenster seines Büros, das sich im Wohnhaus befindet, geklebt.
Weil das eine bauliche Veränderung ist, ist er jetzt mit einigen hundert Euro dabei...
Viele GrüßeLothar
Mit vorher Fragen wäre das bestimmt nicht passiert.
Ich würde für so einen ``Scheiß`` kein Risiko eingehen. Was soll denn passieren, wenn man vorher fragt ? Wichtig ist nur, das man zumindestens weiß , wer einem wann ,welche Zusagen gemacht hat. Am besten schriftlich ( auch wenn das manchmal etwas kostet ).
Der nächste liebe Nachbar oder gute Freund ist nie weit weg genug , als das er einem nicht Schaden könnte
Daniel
Hallo Daniel,
der Mann hatte ja vorher gefragt!!!
Erst kam ein "Jau, mach ma!" und dann, weil das wie eine Bauvoranfrage behandelt wurde, ein Gebührenbescheid.
Dem wurde widersprochen, darauf kam einer vom Bauamt und das ganze wurde wie ein Umbau behandelt, so mit Baustellenschild und natürlich einem neuen, viel höheren Gebührenbescheid.
Dem folgte die Bauabnahme usw usf.
Fragen kostet nichts ???
Aus meiner Sicht eine verdammt teure Werbeklebefolie, die der Mann da an seinem Fenster hat!
Ob ich jetzt auch für die Ostern-Deko-Bilder im Fenster...
Nee, lieber nicht!
Viele Grüße
Lothar
Und wieder haben wir Österreicher deutlich die Nase vorne!
Vor einigen Jahren habe ich einen sehr massiven 2m x 1,90m großen Lärchenholzankünder, als Hinweis für unsere imkerlichen Produkte unmittelbar neben den Gehsteig, ohne viel zu fragen, aufgestellt. Kein Mensch hat sich jemals darüber mokiert, weder wurde eine Genehmigung dafür verlangt, noch ist dies Gebührenpflichtig.
Eigentlich kein Wunder, denn solche Sachen stellen eher eine Bereicherung des Ortsbildes dar.
LG Josef
So, liebe Leute,
ich hab mich jetzt ma auf Anregung durch die Sächsische Bauordnung gequält. Man staune, es steht was geschrieben:
"§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
(1) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2 Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) 1 Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2 Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. 3 Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) 1 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. 2 Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung;
2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen;
3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind;
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
(4) 1 In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. 2 Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 3 Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen;
2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen;
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen sowie
4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs...."
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"§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind ..."
"11. folgende Werbeanlagen:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m 2 (ein Quadratmeter, A.d.R.),
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Hinweisschilder (§ 10 Abs. 3 Nr. 3), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,..."
Demzufolge kann ich wohl mein Schild ganz getrost an meinen Zaun nageln.
Bestens.
Angesichts der oben geschilderten Gegebenheiten bleibt dem Normalsterblichen nur ein Kopfschütteln... :o :o :o